Eigengut sind von Gesetzes wegen (Art. 197 ZGB):
Bei Auflösung des Güterstandes verbleibt das Eigengut vollumfänglich dem Eigentümer. Die Erträge des Eigengutes fallen vorbehältlich anderer Vereinbarung der Errungenschaft zu. Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, muss dies beweisen. Kann dieser Beweis nicht erbracht werden, wird Miteigentum beider Ehegatten angenommen (Art. 248 Abs. 2 ). Alles Vermögen gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft (Art. 200 ZGB).
Die Errungenschaft eines Ehegatten umfasst insbesondere
1 Schadenersatz bei Körperverletzung, wobei die Folgen der Verletzung im Urteilszeitpunkt noch nicht feststehen, und das Urteil während 2 weiteren Jahren abgeändert werden kann.
2 Die Erträge des Eigengutes umfassen die natürlichen und zivilen Früchte (Zinsen, Dividenden). Keine Erträge sind nach h. L. Liquidationsgewinne bei der Auflösung von Handelsgesellschaften und Gratisaktien.
3 Ersatzanschaffungen für Gegenstände aus der Errungenschaft führen aufgrund des Grundsatzes der vermögensrechtlichen Surrogation wieder zu Errungenschaft. Die Ersatzgegenstände dienen dem Wertersatz d.h. die Herkunft der für das Ersatzobjekt verwendeten Mittel ist ausschlaggebend, nicht sein Verwendungszweck.
Jeder Ehegatte verwaltet und nutzt seine Errungenschaft und sein Eigengut selber und verfügt darüber.
Jeder Ehegatte haftet für seine Schulden mit seinem gesamten Vermögen (Art. 202 ZGB).
Eine Schuld belastet die Vermögensmasse, mit welcher sie sachlich zusammenhängt, im Zweifel aber die Errungenschaft (Art. 209 Abs. 2 ZGB).
Bei während der Ehe entstandenen Schulden ist massgeblich, ob
Für die eigentumsmässige Zuordnung von Vermögenswerten ist grundsätzlich das Sachenrecht massgebend.
Für die Massenzuordnung gilt keine proportionale Beteiligung, sondern ist der engste sachliche Zusammenhang und damit das Übergewicht der Beteiligung ausschlaggebend (Art. 209 Abs. 3 ZGB).
Voraussetzungen sind:
Berechnung des Mehrwertanteils:
Fällig wird der Mehrwertanteil bei
Haben Mittel der einen Vermögensmasse zum Erwerb, zur Verbesserung oder zur Erhaltung von Vermögensgegenständen der andern Gütermasse beigetragen und ist ein Mehr- oder Minderwert eingetreten, so entspricht die Ersatzforderung dem Anteil des Beitrags und wird nach dem Wert der Vermögensgegenstände im Zeitpunkt der Auseinandersetzung oder der Veräusserung berechnet (Art. 209 Abs. 3 ZGB).
Die Ersatzforderung infolge Mehrwerts gehört zu derjenigen Gütermasse, welche den Erwerb des Vermögensgegenstandes (mit) finanziert hat. Sind beim Erwerb zwei Gütermassen beteiligt, ist nicht der Besitz oder das Eigentum über die Massenzugehörigkeit entscheidend, sondern das wertmässige Übergewicht zu Gunsten einer Gütermasse. Der anderen Gütermasse steht eine Ersatzforderung zu.
Zur Errungenschaft hinzugerechnet werden (Art. 208 ZGB):
Deckt das Vermögen des verpflichteten Ehegatten oder seine Erbschaft bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung die Beteiligungsforderung nicht, so können der berechtigte Ehegatte oder seine Erben Zuwendungen bei den begünstigten Dritten einfordern (Art. 220 ZGB).
Massgeblich ist der Verkehrswert (bei landwirtschaftlichen Gewerben der Ertragswert) im Zeitpunkt der Veräusserung.
Der Güterstand wird aufgelöst (Art. 204 ZGB):
Die güterrechtliche Auseinandersetzung erfolgt in 4 Schritten:
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