Pflichten des Arbeitnehmers

 

Der Arbeitnehmer ist zur sorgfältigen Erbringung seiner Arbeitsleistung verpflichtet und hat dabei die Weisungen des Arbeitgebers zu befolgen.

Hier finden Sie Informationen zu den Pflichten des Arbeitsnehmers:

  • Arbeitspflicht

Arbeitspflicht ist die Pflicht des Arbeitnehmers zur Arbeitsleistung unter Berücksichtigung der Arbeits- und Ruhezeit-Regeln.

Die Arbeitspflicht entspricht der Vor- oder Gegenleistung des Arbeitnehmers, um des Arbeitgebers Lohnzahlungspflicht auszulösen. Die Arbeitspflicht lässt sich in folgende Aspekte gliedern:

  • Persönliche Leistung

Der Arbeitnehmer hat die vertraglich übernommene Arbeit

  • in eigener Person zu leisten,
  • sofern nichts
    • anderes verabredet ist oder
    • sich aus den Umständen ergibt

Ausnahmen von der (alleinigen) persönlichen Leistung

  • Beizug einer Hilfsperson
  • Heimarbeitsverhältnis
  • Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Hilfsperson

 

  • Leistung an Arbeitgeber

Der Arbeitnehmer hat seine Arbeit grundsätzlich zu leisten:

  • an den Arbeitgeber
    • als Vertragspartner und
    • als Gläubiger der Arbeitsleistung
  • üblicherweise im Betrieb des Arbeitgebers.

Ausnahme von der Leistung an den Arbeitgeber

  • Weisung des Arbeitgebers
  • Personalverleih

Unzulässigkeit der Abtretung des Anspruchs auf Arbeitsleistung

  • sofern nicht verabredet oder
  • sofern sich diese nicht aus den Umständen ergibt

(OR 333 Abs. 4)

  • Zeitliche Arbeitspflicht (Arbeitszeit)

Normalarbeitszeit

Begriff

Die Normalarbeitszeit ist die nach Arbeitsvertrag geschuldete, bestimmt oder bestimmbare Arbeitsleistung.

Gestaltungsmöglichkeiten

Die fixen Arbeitszeiten (Grundmodell) werden zunehmend durch Arbeitszeitmodelle verdrängt. Vom Grundmodell weichen ab:

  • Jahresarbeitszeit
    • Festlegung der Anzahl Jahresstunden
    • Arbeitgeber kann
      • Tägliche oder wöchentliche Blockzeiten (rechtzeitig) bestimmen
      • so Auftrags- oder Produktionsschwanken besser begegnen
  • Lebensarbeitszeit
    • Vorholmöglichkeit
    • Spätere Kompensierbarkeit mit
      • Freizeit
      • Langzeiturlauben
      • Frühpensionierung
  • Gleitende Arbeitszeit
    • Arbeitnehmer kann Arbeitszeit nach- oder vorholen
    • Arbeitgeber kann
      • Blockzeiten festlegen
      • anstelle der Vertrauensarbeitszeit die effektive Arbeitszeit mittels Zeiterfassungsgeräts erheben
      • die vereinbarte durchschnittliche Arbeitszeit zu Grunde legen für:
        • Ferienlohn (OR 329d Abs. 1)
        • Lohnfortzahlung (OR 324a)
  • Zielorientierte Arbeitszeit
    • Zielvorgabe ist die Erledigung einer bestimmten Arbeit
    • Die Zeiteinteilung ist dem Arbeitnehmer überlassen
    • Abgeltung
      • Mehrzeitbedarf
        • Lohnanspruch richtet sich entweder nach Gesetz (OR 321c Abs. 3) oder nach Vereinbarung
      • Minderzeitbedarf
        • Anspruch auf den vollen Lohn (OR 324)
      • Ausgleich von zeitlichen Mehr- und Minderleistungen
        • mit Einverständnis des Arbeitnehmers (OR 321c Abs. 2)
  • Schichtarbeit
    • Durch die Schichtvereinbarung kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zu wechselnden Tages- und Nachtarbeiten aufbieten, wobei eine Arbeitszeit-Gesamtdauer festzulegen ist
    • Vgl. ArG 25 Abs. 1 und 2.
  • Teilzeit-Arbeit
    • Kürzeres Pensum als die Normalarbeitszeit
    • mit fixen oder wechselnden Einsatztagen oder -zeiten
    • Entschädigung im Monats- oder Stundenlohn
    • www.teilzeit-arbeit.ch
  • Arbeit auf Abruf
    • Unterschiedliche Ziele
      • KAPOVAZ (kapazitätsorientierte variable Arbeitszeit)
      • mit und ohne Bereitschaftsdienst (Pikett)
  • Aushilfsarbeit bzw. Gelegenheitsarbeit
    • Einzelne, neue und i.d.R. befristete Arbeitseinsätze von meistens kurzer Dauer
    • Achtung: Kettenarbeitsverträge verpönt
  • Job Sharing

Zwingende ArG-Vorschriften schränken Gestaltungsfreiheit ein

  • wöchentliche Höchstarbeitszeit
  • Tages- und Abendarbeit
  • Schichtarbeit
  • Nacht- und Sonntagsarbeit
  • Pausen
  • Freie Tage

 

  • Örtliche Arbeitspflicht

Der Arbeitsort entspricht als räumlicher Mittelpunkt

  • dem Betriebsort
  • sofern nicht etwas anderes festgelegt wurde wie
    • Montagearbeit
    • Dienstreisetätigkeit
    • Handelsreisender
  • Sofern es zB in Notfällen die Treuepflicht gebietet wie
    • Betriebsstörung (zB Brand)
    • Versetzung.

 

  • Gegenständliche Arbeitspflicht

Begriff

Die gegenständliche Arbeitspflicht betrifft die Art der Arbeit, die der Arbeitnehmer zu verrichten hat.

Weisungsrecht

Die Arbeitspflicht wird durch die Weisungen des Arbeitgebers konkretisiert:

  • Weisung, welche Arbeiten im täglichen Ablauf der Arbeitnehmer zu verrichten hat (OR 321d Abs. 1)
  • Befolgungspflicht im Rahmen von Treu und Glauben (OR 321d Abs. 2)
    • Ausnahme: Möglichkeit, unzumutbare Arbeit abzulehnen.

Differenzierung

Die Arbeitspflicht umfasst:

  • Hauptarbeit
  • Hilfsarbeit (im Zusammenhang mit Hauptarbeit)
  • Sonderarbeit (bei a.o. Umständen)
  • Blosse Arbeitsbereitschaft (Verkäufer, Sanitäter)
  • Mittelbare Streikarbeit (Ermöglichung Streikbruch)

 

  • Qualitative Arbeitspflicht

Begriff

Der Arbeitnehmer hat die ihm übertragene Arbeit sorgfältig auszuführen und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren (OR 321a Abs. 1).

Konkretisierung

Er hat Maschinen, Arbeitsgeräte, technische Einrichtungen und Anlagen sowie Fahrzeuge des Arbeitgebers fachgerecht zu bedienen und diese sowie Material, die ihm zur Ausführung der Arbeit zur Verfügung gestellt werden, sorgfältig zu behandeln (OR 321a Abs. 2).

 

Von Interesse sind natürlich auch die Leistungsstörungen wie:

  • Arbeitspflicht-Dispensation

Entfallen Arbeitspflicht bei Beendigung Arbeitsverhältnisses

Die Arbeitspflicht wird natürlich durch die Dauer des Arbeitsverhältnisses beschränkt.

Entfallen Arbeitspflicht während Arbeitsverhältnis

Die Arbeitspflicht kann in folgenden Fällen entfallen oder ruhen:

  • Annahmeverzug des Arbeitgebers (OR 324)
  • Freistellung (OR 321d)
  • Berechtigte Arbeitsverweigerung (OR 82)
    • Lohnausstand
    • Fehlende Weisungen
  • Unverschuldete Arbeitsverhinderung des Arbeitnehmers (OR 324a)
  • Freizeit (OR 329 ff.)
  • Ferien (OR 329 ff.)
  • Teilnahme an rechtmässigem Streik (BV 28 Abs. 3)

 

  • Arbeitspflicht-Verletzung

Sanktionen

Kommt der Arbeitnehmer seiner Arbeitspflicht nicht oder nicht korrekt nach, stehen dem Arbeitgeber folgende Sanktionen zur Verfügung:

  • Verweigerung der Lohnzahlung
    • nur bei Arbeitsverweigerung
    • aber kein Lohnherabsetzungsrecht
  • Ordentliche Kündigung
    • Vorsicht bei einer allfälligen Begründung
  • Fristlose Entlassung
    • bei beharrlicher Arbeitsverweigerung (oder aus anderen wichtigen Gründen)
    • bei schlechter Arbeitsqualität nur in seltenen Fällen (zB bei Absicht)
  • Erfüllungsklage
    • prozessual durchzusetzen, weil die Arbeitspflicht keine Geldforderung bildet
    • ohne praktische Bedeutung, weil die Kündigung der zweckmässigere Weg der Auseinandersetzung darstellt
  • Schadenersatz
    • bei Arbeitnehmerhaftung (OR 321e)
    • bei ungerechtfertigtem
      • Verlassen der Stelle (OR 337d)
      • Nichtantreten der Stelle (OR 337d)
    • Konventionalstrafe
      • falls im Arbeitsvertrag oder im Betriebsreglement vorgesehen
    • Ordnungsstrafe
      • falls im Betriebsreglement erwähnt

Arbeitnehmerhaftung

Der Arbeitnehmer ist dem Arbeitgeber grundsätzlich für den Ersatz des Schadens verantwortlich, den er ihm absichtlich oder fahrlässig zufügt (vgl. OR 321e Abs. 1).

 

Gesetzliche Grundlagen Art. 319 OR und Art. 321 OR

 

 

  • Weisungsbefolgung
    • Arbeitgeberweisung
    • Spesenreglemente
    • Personalreglement / Betriebsreglement
    • Versetzung
  • Sorgfaltspflicht
    • Arbeitnehmerhaftung
  • Treuepflicht