Ordentliche Kündigung

Definition

 

Die ordentliche Kündigung ist eine sogenannte empfangsbedürftige Willenserklärung, welche schriftlich oder mündlich ausgesprochen werden kann. Dabei erklärt der Kündigende, das Arbeitsverhältnis einseitig unter Einhaltung der vorgeschriebenen Fristen und Termine aufzuheben.

 

Geltungsbereich

 

Die ordentliche Kündigung stellt die übliche Rechtsform dar, wie ein unbefristetes Arbeitsverhältnis beendet wird. Bei einem befristeten Arbeitsverhältnis ist die ordentliche Kündigung nicht notwendig, zumal die Dauer des Arbeitsverhältnisses von Anfang an festgesetzt wird.

 

Kündigungsfreiheit

 

In der Schweiz gilt der Grundsatz der Kündigungsfreiheit. Das bedeutet, dass eine Kündigung ohne Angabe von Gründen ausgesprochen werden kann. Wird allerdings später von einem Gericht festgestellt, dass die Kündigung unzulässig war, löst eine missbräuchliche Kündigung eine Entschädigungspflicht aus.

 

Begründungspflicht

 

Wird das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber gekündigt, muss die Kündigung auf Verlangen des Arbeitnehmers schriftlich begründet werden, wenn die andere Partei dies verlangt (Art. 335 Abs. 2 OR).

 

Bei einer Verletzung der Begründungspflicht kommen kann vor Gericht folgendes beantragt werden:

  • gerichtlicher Erfüllungsanspruch
  • Einbezug bei der Beweiswürdigung über einen allfälligen Missbrauchstatbestand.
  • Auferlegung der Prozesskosten

 

Kündigungsfristen und –termine

 

Kündigungsfristen dienen der ordentlichen Beendigung des Arbeitsvertrages. Der Arbeitnehmer sollte in dieser Zeit seine offenen Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber festhalten und sich auf die Stellensuche vorbereiten bzw. bei der Arbeitslosenkasse anmelden. Der Arbeitgeber sollte das Arbeitsverhältnis auf faire Weise und ohne Behinderung des wirtschaftlichen Fortkommens des Arbeitgebers abwickeln und eventuell die Neubesetzung der Stelle angehen.

 

Die Frist beginnt in der Probezeit am Tag nach Erhalt der Kündigung zu laufen. Nach Ablauf der Probezeit wird die Kündigungsfrist vom Kündigungstermin aus zurückgerechnet, da sich die Kündigungsfrist um die Dauer einer allfälligen Krankheit verlängern kann.

 

Gesetzliche Fristen und Termine

 

Das Gesetz sieht folgende Kündigungsfristen vor:

  • Während Probezeit: Sieben Tage auf das Ende einer Woche (Art. 335b Abs. 1 OR)
  • Während des ersten Dienstjahres: Einen Monat (Art. 335c Abs. 1 OR)
  • Vom zweiten bis zum neunten Dienstjahr: Zwei Monate (Art. 335c Abs. 1 OR)
  • Ab dem zehnten Dienstjahr: Drei Monate (Art. 335c Abs. 1 OR)

Der gesetzliche Kündigungstermin fällt grundsätzlich das Ende eines Monats. Eine allfällige vertragliche Änderung der Fristen bedarf einer schriftlichen Abrede und kann nicht kürzer sein, als das gesetzliche Minimum.