Arbeitsrecht und Kündigung

Das Arbeitsrecht umfasst alle Normen bezüglich der Beschäftigung von Arbeitnehmern im Anstellungsverhältnis und wird in der Schweiz vor allem im Obligationenrecht (OR) geregelt. Es regelt die Entstehung des Arbeitsverhältnisses, die Verpflichtungen von Arbeitsnehmer und Arbeitsgeber, wie Lohnzahlung, Haftung des Arbeitsnehmers, Ferien- und Überstundenregelung. Neben dem Entstehen des Arbeitsverhältnisses ist in diesem Rechtsgebiet auch die Beendigung umfassend normiert. So werden die verschiedenen Kündigungsmöglichkeiten einzeln mit ihren Rechtswirkungen normiert.

 

Die Auflösung eines Vertragsverhältnisses geschieht mittels einer Kündigung. Dabei erklärt die eine Partei der anderen Partei, dass sie die rechtliche Bindung, welche durch einen Vertrag begründet wurde, nicht mehr aufrecht erhalten möchte. Die Kündigungsmodalitäten und Kündigungswirkungen (Fristen, Termine, Rechtsfolgen) sind bei jedem Arbeitsverhältnis verschieden und richten sich nach gesetzllichen oder vertraglichen Vorgaben.

 

weitere Rechtsprobleme betreffen:

  • Vertragsabschluss
  • Arbeitsamt
  • Arbeitgeberpflichten
  • Arbeitnehmerpflichten
  • Arbeitsgesetz
  • Arbeit auf Abruf
  • Arbeitszeugnisse
  • Arbeitslosigkeit
  • AHV/ALV/KK TG/NBU/BVG-Abzügen
  • Kinderzulagen
  • Whistleblowing
  • Lohnfortzahlungspflicht und Krankheit
  • Konkurrenzverbote
  • Auflösungsvereinbarungen
  • Abfindungen
  • Datenschutz
  • Lohn und Bonus
  • Mobbing
  • Ferien Überzeit und Ferienabgeltung
  • Pflichtverletzungen
  • Arbeitnehmerschutz
  • Treuepflicht des Arbeitnehmers
  • Fürsorgepflicht des Arbeitgebers

 

Nachschieben von Gründen nach Kündigung:

 

OR 337

B war für die A AG als Chief Operating Officer (COO) tätig. Nach ca. 17 Monaten kündigte B das Arbeitsverhältnis ordentlich. Einen Monat später entliess ihn die A AG fristlos.

Das Bundesgericht hatte zu beurteilen, ob vor und nach der fristlosen Kündigung bekannt gewordene Gründe für eine fristlose Kündigung ausreichend und das Nachschieben eines weiteren Grundes zulässig war. Dabei ergab sich, dass der e-mail-Vorfall für sich alleine nicht für eine fristlose Kündigung genügte und, dass der Kündigungsgrund der entwendeten Festplatte zwar vor der Kündigung bekannt war, aber in der Kündigungsbegründung nicht genannt wurde. Gemäss Bundesgericht können als Kündigungsgründe nur Umstände nachgeschoben werden, die sich vor der fristlosen Kündigung abspielten und im Zeitpunkt der fristlosen Kündigung weder bekannt waren noch bekannt sein konnten. Entscheidend sei sodann, ob der nachgeschobene Grund einen hinreichenden Vertrauensverlust hätte bewirken können.

Die A AG vermochte den hinreichenden Vertrauensverlust nicht plausibel zu machen. Mit ihrer weitgehend appellatorischen Kritik drang sie somit nicht durch.

 

Quelle: BGE 4A_109/2016 (11.08.2016)