Darlehen/ Darlehensvertrag

Begriff: Darlehen / Darlehensvertrag

Mit dem Darlehensvertrag verpflichtet sich der Darleiher zur Übertragung des Eigentums an einer Summe Geld oder an andern vertretbaren Sachen, der Borger dagegen zur Rückerstattung von Sachen der nämlichen Art (auch Geld) in gleicher Menge und Güte.

Synonyme aus dem gewerblichen Darlehensgeschäft:

  • Kredit
  • Geldaufnahme
  • Anleihe

Abgrenzungen

Gebrauchsleihe

=   Vertrag, der den Entlehner zur Ueberlassung einer Sache zum unentgeltlichen Gebrauch und den Entlehner verpflichtet, dieselbe Sache nach gemachtem Gebrauche dem Verleiher zurückzugeben.

 

Darlehensvertrag

=   Vertrag, der den Darlehensgeber zur Hingabe von Geld oder vertretbaren Sachen verpflichtet und der den Darlehensnehmer zur Rückerstattung von Geld oder vertretbaren Sachen der nämlichen Art und in gleicher Menge und Güte verpflichtet.

Hinterlegung

=   Vertrag, wonach eine bewegliche Sache einem Dritten zur Verwahrung übergeben wird, der sie im Interesse des Hinterlegers zu verwahren hat.

 

Form

Der Darlehensvertrag kann formfrei geschlossen werden.

Weiterführende Informationen

Es wird Schriftform empfohlen, und zwar für

  • den Darlehensvertrag
  • den Empfang des geborgten Betrages (ausserhalb des Bankverkehrs: Quittung oder Empfangsschein)
  • die Rückzahlung des geborgten Betrages (ausserhalb des Bankverkehrs: Quittung oder Empfangsschein)

Inhalt

Vertragsinhalt bilden die Elemente:

  • Hingabe in der Regel von Geld in bestimmter Höhe
  • Verzinsungs- und Zahlungsbestimmungen
    • Verzinsung
      • Feststellung der Zinslosigkeit
      • Zinspflicht
      • Zinssatz, ev. mit Verzinsungsbestimmungen (Zinsanpassungsklausel)
    • Amortisationsklausel (laufende Rückzahlungspflicht ohne Darlehenskündigung)
    • Kündigungsbestimmungen
      • Kündigungsfrist
        • Verabredete Kündigungsfrist
        • Bei fehlender Fristverabredung: 6 Wochen (OR 318)
  • Rückerstattungspflicht

 

Zins

Kaufmännischer Verkehr

  • Verzinslichkeit als Grundsatz
  • Zinssatz
    • Primär: nach Abrede
    • Sekundär (mangels Zinssatzabrede):
      • Anwendung eines Zinssatzes
        • zur Zeit
        • am Ort des Darlehensempfängers
        • für die betreffende Darlehensart
        • Ortsüblichkeit (OR 314 Abs. 1)
      • Zu entrichtende Zinse: Jahreszinse
    • Keine Zinseszinsen
      • Ausnahmen:
        • bankmässig geführte Konti
        • Kontokorrentverkehr (OR 314 Abs. 3)
  • Verjährung der Zinsen
    • Kapitalzinsen verjähren nach Ablauf von 5 Jahren (OR 128 Ziff. 1).

Vorliegen kaufmännischer Verkehr

Kfm. Verkehr bzw. Verzinslichkeit ist anzunehmen (OR 313 Abs. 2), wenn

  • Geldausleihung von gewerbsmässigem Geldgeber
  • Verwendung des Darlehens zu kaufmännischen Zwecken durch den Borger

 

Nichtkaufmännischer (bürgerlicher) Verkehr

  • Zinslosigkeit als Grundsatz
  • Verzinslichkeit als Ausnahme
    • Zinssatz
      • nach Vereinbarung
  • Verjährung der Zinsen
    • Kapitalzinsen verjähren nach Ablauf von 5 Jahren (OR 128 Ziff. 1).

Grundpfandversicherte Darlehen

Bei grundpfändlich gesicherten Darlehen können kantonal-rechtliche Höchstzinsvorschriften bestehen.

 

Verzug des Darlehensnehmers

Vom Zeitpunkt des Rückzahlungsverzugs an ist der zu leistende Zins nicht mehr nach Vertrag, sondern nach Verzugsregeln:

  • unverzinsliche Darlehen: 5 %
  • Verzinsliche Darlehen
    • mit Zinssatz unter 5 %: neu 5 %
    • mit Zinssatz über 5 %: höhere Zinsen bleiben auch im Verzug geschuldet (OR 104 Abs. 2).
  • + nachgewiesener weiterer Verzugsschaden (OR 104)

Sicherheiten

Arten von Sicherheiten

  • Personalsicherheiten
    • Garantie / Bankgarantie
    • Bürgschaft / Bankbürgschaft
    • Mitschuldübernahme
  • Realsicherheiten
    • Grundpfandrechte
      • Grundpfandverschreibung
      • Schuldbrief
    • Faustpfandrechte
      • Fahrnispfandrecht
      • Sicherungszession
      • Sicherungsübereignung

Begebung der Sicherheiten

  • Personalsicherheiten
    • Garantie / Bankgarantie
      • Übergabe zB der Bankgarantie
    • Bürgschaft / Bankbürgschaft
      • Vereinbarung in der betreffenden Form und ggf. Zustimmungserfordernis des Ehepartners
    • Mitschuldübernahme
      • Abschluss eines (Mit-)Schuldübernahmevertrages
  • Realsicherheiten
    • Grundpfandrechte
      • Grundpfandverschreibung
        • Der hier besprochene „Darlehensvertrag“ ist entsprechend auszugestalten
        • Errichtung beim Notariat und Grundbuchamt
      • Schuldbrief
        • Vereinbarung
          • als Hypothek
            • Der hier besprochene „Darlehensvertrag“ ist entsprechend auszugestalten
          • als Faustpfand
            • Faustpfandvereinbarung
        • Schuldbrieferrichtung bzw. -übergabe
          • Errichtung beim Notariat und Grundbuchamt
          • Nachträglicher Eigentümerschuldbrief
            • Inhaberschuldbrief: Übergabe
            • Namenschuldbrief: Übergabe + Indossament
    • Faustpfandrechte
      • Fahrnispfandrecht
        • Faustpfandvereinbarung
      • Sicherungszession
        • Zessionsurkunde
      • Sicherungsübereignung
        • Sicherungsübereignungsvereinbarung

Auszahlung

  • Verjährung des Auszahlungsrechtes Borgers
    • 6 Monate nach Eintritt des Verzugs (OR 315)
  • Zahlungsunfähigkeit des Darleihers
    • Recht auf Auszahlungsverweigerung unabhängig davon, ob
      • er bestehende Zahlungsunfähigkeit erst später erfuhr
      • die Zahlungsunfähigkeit erst nach Abschluss des Darlehensvertrages eintrat (vgl. OR 316).
  • Hingabe von Wertpapieren statt der verabredeten Geldsumme
    • so gilt als Darlehenssumme der Kurswert oder der Marktpreis, den diese Papiere oder Waren zurzeit und am Orte der Hingabe hatten (OR 317 Abs. 1)

Rückzahlung

Kündigung

Ohne andere Abrede kann das Darlehen gekündigt werden:

  • von jeder Partei
  • jederzeit
  • auf 6 Wochen.

Verjährung des Rückerstattungsanspruchs

Unversicherte Darlehen

Es gelten folgende Verjährungsregeln:

  • Befristetes Darlehen
    • 10-jährige Verjährungsfrist (OR 127), berechnet ab Eintritt der Fälligkeit (OR 130 Abs. 1)
  • Unbefristetes, kündbares Darlehen bzw. auf Rückruf gestelltes Darlehen
    • 10-jährige Verjährungsfrist, berechnet ab dem Termin, an dem das Darlehen frühestens hätte gekündigt bzw. zurückgerufen werden können (vgl. OR 130 Abs. 2)
  • Kündbares Darlehen mit gesetzlicher Kündigungsfrist
    • 10-jährige Verjährungsfrist, berechnet ab dem Zeitpunkt, der 6 Wochen nach dem Auszahlungszeitpunkt entspricht
  • Verjährungsunterbrechung (OR 135 Abs. 1 Ziff. 1)
    • durch Zustellung von Kontoauszügen

Faustpfändlich versicherte Darlehen

Für faustpfandversicherte Darlehen gelten die normalen Verjährungsregeln, auch wenn das unverjährbare Pfandrecht trotz Verjährung weiterhin geltend gemacht werden kann (vgl. OR 140).

Grundpfandversicherte Darlehen

Grundpfändlich gesicherte Darlehen verjähren nicht (ZGB 807).

Kapitalzinsen

Kapitalzinsen verjähren mit Ablauf von 5 Jahren (OR 128 Ziff. 1).

Beweislage bei Darlehensrückforderung

Es trägt die Beweislast

  • für die Rückzahlungspflicht (d.h. Abschluss eines Darlehensvertrages): der Darleiher
  • für die Darlehensauszahlung: der Darleiher
  • für die Darlehensrückzahlung: der Borger