Begriff: Darlehen / Darlehensvertrag
Mit dem Darlehensvertrag verpflichtet sich der Darleiher zur Übertragung des Eigentums an einer Summe Geld oder an andern vertretbaren Sachen, der Borger dagegen zur Rückerstattung von Sachen der
nämlichen Art (auch Geld) in gleicher Menge und Güte.
Synonyme aus dem gewerblichen Darlehensgeschäft:
-
Kredit
-
Geldaufnahme
-
Anleihe
Abgrenzungen
Gebrauchsleihe
= Vertrag, der den Entlehner zur Ueberlassung einer Sache zum unentgeltlichen Gebrauch und den Entlehner verpflichtet, dieselbe Sache nach gemachtem Gebrauche
dem Verleiher zurückzugeben.
Darlehensvertrag
= Vertrag, der den Darlehensgeber zur Hingabe von Geld oder vertretbaren Sachen verpflichtet und der den Darlehensnehmer zur Rückerstattung von Geld oder vertretbaren Sachen
der nämlichen Art und in gleicher Menge und Güte verpflichtet.
Hinterlegung
= Vertrag, wonach eine bewegliche Sache einem Dritten zur Verwahrung übergeben wird, der sie im Interesse des Hinterlegers zu verwahren hat.
Form
Der Darlehensvertrag kann formfrei geschlossen werden.
Weiterführende Informationen
Es wird Schriftform empfohlen, und zwar für
- den Darlehensvertrag
- den Empfang des geborgten Betrages (ausserhalb des Bankverkehrs: Quittung oder Empfangsschein)
- die Rückzahlung des geborgten Betrages (ausserhalb des Bankverkehrs: Quittung oder Empfangsschein)
Inhalt
Vertragsinhalt bilden die Elemente:
-
Hingabe in der Regel von Geld in bestimmter Höhe
-
Verzinsungs- und Zahlungsbestimmungen
-
Verzinsung
- Feststellung der Zinslosigkeit
- Zinspflicht
- Zinssatz, ev. mit Verzinsungsbestimmungen (Zinsanpassungsklausel)
-
Amortisationsklausel (laufende Rückzahlungspflicht ohne Darlehenskündigung)
-
Kündigungsbestimmungen
- Kündigungsfrist
- Verabredete Kündigungsfrist
- Bei fehlender Fristverabredung: 6 Wochen (OR 318)
-
Rückerstattungspflicht
Kaufmännischer Verkehr
-
Verzinslichkeit als Grundsatz
-
Zinssatz
-
Primär: nach Abrede
-
Sekundär (mangels Zinssatzabrede):
- Anwendung eines Zinssatzes
- zur Zeit
- am Ort des Darlehensempfängers
- für die betreffende Darlehensart
- Ortsüblichkeit (OR 314 Abs. 1)
- Zu entrichtende Zinse: Jahreszinse
-
Keine Zinseszinsen
- Ausnahmen:
- bankmässig geführte Konti
- Kontokorrentverkehr (OR 314 Abs. 3)
-
Verjährung der Zinsen
- Kapitalzinsen verjähren nach Ablauf von 5 Jahren (OR 128 Ziff. 1).
Vorliegen kaufmännischer Verkehr
Kfm. Verkehr bzw. Verzinslichkeit ist anzunehmen (OR 313 Abs. 2), wenn
- Geldausleihung von gewerbsmässigem Geldgeber
- Verwendung des Darlehens zu kaufmännischen Zwecken durch den Borger
Nichtkaufmännischer (bürgerlicher) Verkehr
-
Zinslosigkeit als Grundsatz
-
Verzinslichkeit als Ausnahme
-
Verjährung der Zinsen
- Kapitalzinsen verjähren nach Ablauf von 5 Jahren (OR 128 Ziff. 1).
Grundpfandversicherte Darlehen
Bei grundpfändlich gesicherten Darlehen können kantonal-rechtliche Höchstzinsvorschriften bestehen.
Verzug des Darlehensnehmers
Vom Zeitpunkt des Rückzahlungsverzugs an ist der zu leistende Zins nicht mehr nach Vertrag, sondern nach Verzugsregeln:
- unverzinsliche Darlehen: 5 %
- Verzinsliche Darlehen
- mit Zinssatz unter 5 %: neu 5 %
- mit Zinssatz über 5 %: höhere Zinsen bleiben auch im Verzug geschuldet (OR 104 Abs. 2).
- + nachgewiesener weiterer Verzugsschaden (OR 104)
Kündigung
Ohne andere Abrede kann das Darlehen gekündigt werden:
- von jeder Partei
- jederzeit
- auf 6 Wochen.
Verjährung des Rückerstattungsanspruchs
Unversicherte Darlehen
Es gelten folgende Verjährungsregeln:
-
Befristetes Darlehen
- 10-jährige Verjährungsfrist (OR 127), berechnet ab Eintritt der Fälligkeit (OR 130 Abs. 1)
-
Unbefristetes, kündbares Darlehen bzw. auf Rückruf gestelltes Darlehen
- 10-jährige Verjährungsfrist, berechnet ab dem Termin, an dem das Darlehen frühestens hätte gekündigt bzw. zurückgerufen werden können (vgl. OR 130 Abs. 2)
-
Kündbares Darlehen mit gesetzlicher Kündigungsfrist
- 10-jährige Verjährungsfrist, berechnet ab dem Zeitpunkt, der 6 Wochen nach dem Auszahlungszeitpunkt entspricht
-
Verjährungsunterbrechung (OR 135 Abs. 1 Ziff. 1)
- durch Zustellung von Kontoauszügen
Faustpfändlich versicherte Darlehen
Für faustpfandversicherte Darlehen gelten die normalen Verjährungsregeln, auch wenn das unverjährbare Pfandrecht trotz Verjährung weiterhin geltend gemacht werden kann (vgl. OR 140).
Grundpfandversicherte Darlehen
Grundpfändlich gesicherte Darlehen verjähren nicht (ZGB 807).
Kapitalzinsen
Kapitalzinsen verjähren mit Ablauf von 5 Jahren (OR 128 Ziff. 1).
Beweislage bei Darlehensrückforderung
Es trägt die Beweislast
- für die Rückzahlungspflicht (d.h. Abschluss eines Darlehensvertrages): der Darleiher
- für die Darlehensauszahlung: der Darleiher
- für die Darlehensrückzahlung: der Borger