Konkurrenzverbot

 

Das Konkurrenzverbot soll den Arbeitgeber vor konkurrenzierender Tätigkeit seines Arbeitnehmers nach dem Betriebsaustritt schützen.

 

Das Konkurrenzverbot steht im dreieckigen Spannungsfeld

  • Interesse des Arbeitgebers, seine Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse zu schützen
  • Entfaltungsfreiheit des Angestellten
  • marktwirtschaftlicher Wettbewerb.

Zielkonflikte sind unausweichlich, weshalb viele Konkurrenzverbotsstreitigkeiten zur Anrufung des Gerichts führen.

 

Beim Konkurrenzverbot kommt einer pass-genauen Vertragsformulierung aus folgenden Gründen besondere Wichtigkeit zu:

1. Heikle Umschreibung der verbotenen Konkurrenzierung

  1. Gültigkeitsrisiko
  2. Keine einengenden Formulierungen (neue Geschäftsfelder)
    • Abschliessende Aufzählungen sind zu vermeiden; wählen Sie die Begriffe „… wie …“ oder „… insbesondere …“
    • ACHTUNG: Bei der gegenständlichen, örtlichen und zeitlichen Umschreibung der zu verbietenden Konkurrenztätigkeit sollte eine übertriebene Grosszügigkeit aber vermieden werden > Vermeidung einer Uebermässigkeit
    • Verbotseinschränkungen infolge Uebermässigkeit können auch zu einer Kürzung des Konventionalstrafenbetrags führen (Herstellung des wirtschaftlichen Gleichgewichts zwischen Verbotsumfang und Konventionalstrafe)
  3. Personelle Ausdehnung der Konkurrenzverbotsklausel bei Konzern
    • Verbot nicht nur gegenüber dem rechtlichen Arbeitgeber, sondern auch gegenüber den „anderen Konzerngesellschaften“
    • pro memoria: Konkurrenzierung müsste indirekt über die Konzernverbundenheit auch den rechtlichen Arbeitgeber schädigen

2. Umschreibung der Sanktionsfolgen

  1. Schwieriger Schadensnachweis in der Praxis > Vereinbarung einer Konventionalstrafe
  2. Quantitativ der Konventionalstrafe
    • Halbes bis ganzes Jahressalär
    • Vgl. BGE 4A_126/2009
    • Massgeblichkeit des individuell konkreten Einzelfalls!
  3. Formulierung einer kumulativen Konventionalstrafe, die die Einforderung von Strafe und Realerfüllung ermöglichen, zur Vermeidung der Situation, dass sich der Arbeitnehmer durch Bezahlung der Konventionalstrafe (zB mit Mitteln seines neuen Arbeitgebers) die Befreiung vom Konkurrenzverbot „erkauft“ (vgl. OR 340b Abs. 2/Wandelpön: “Ist bei Übertretung des Verbotes eine Konventionalstrafe geschuldet und nichts anderes verabredet, so kann sich der Arbeitnehmer durch deren Leistung vom Verbot befreien; er bleibt jedoch für weiteren Schaden ersatzpflichtig.“)

3. Umschreibung der Realexekution

  1. Im Gegensatz zum finanziellen Ausgleich von Schadenersatz und Genugtuung zielt die Realexekution auf eine Verhinderung der Konkurrenzierung in natura, ggf. unter richterlicher Strafandrohung
  2. Erfordernis der expliziten Erwähnung in der Konkurrenzverbotsklausel
  3. pro memoria: Realexekution ist nur bei besonders treuwidrigem Verhalten des Arbeitnehmers und besonders hohem Schaden des Arbeitgebers durchsetzbar

4. Vertragsnachträge

  1. Unveränderter und vollinhaltlicher Fortbestand des Konkurrenzverbotes erwähnen, und zwar auch bei weiteren Vertragsnachträgen, ansonsten ein qualifiziertes Schweigen und eine konkludente Aufhebung des Konkurrenzverbots angenommen würde
  2. Vgl. hiezu BGE 4A_581/2008

5. Formulierungsfehler können im Nachhinein nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers korrigiert werden

6. „in dubio contra stipulatorem“

  1. Unklarheitenregel bei Vertrags-Auslegung, im Zweifelsfall zu Lasten des Vertragsredaktors
  2. Empfehlung: legal check durch Rechtsanwalt

7. Einschränkende Auslegung der Konkurrenzverbote durch die Gerichte zu Lasten Arbeitgeber

 

Wirkungszeitpunkt

 

Das Konkurrenzverbot entfaltet seine Wirkungen erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Während des Anstellungsverhältnisses ist dem Arbeitnehmer die Konkurrenzierung seines Arbeitgebers kraft der arbeitsrechtlichen Treuepflicht untersagt.