Ferienrecht

Grundsatz

 

Ferien haben der Erholung des Arbeitnehmers zu dienen.

 

Erholungsziel

 

Der Erholungszweck verfolgt folgende Interessen:

  1. Erhaltung der Gesundheit des Arbeitnehmers
  2. Bewahrung der Arbeitskraft des Arbeitnehmers

Mindestdauer zusammenhängender Ferien: Der Erholungszweck in zeitlicher Hinsicht soll sichergestellt werden durch:

  • Gewährung von 2 zusammenhängenden Ferienwochen [vgl. OR 329c Abs. 1].

Die Feriennorm von OR 329c Abs. 1 ist einseitig zwingend. Für eine arbeitsvertragliche Ferienabrede bedeutet dies:

  • Zulässigkeit einer längeren Dauer ununterbrochener Ferien als 2 Wochen
  • Unzulässigkeit einer kürzeren Ferienzeit als 2 Wochen.

Restbezug in Einzeltagen?

  • Grundsatz
    • Der Arbeitgeber braucht dem Wunsch des Arbeitnehmers, den Ferienrest in Einzeltagen zu beziehen, wegen des Erholungszweck und der fehlenden Erholungszwecktauglichkeit von Einzeltagen, nicht nachzugeben.
  • Ausnahme
    • Vertretbare persönliche Gründe für tageweisen Ferienbezug durch den Arbeitnehmer
      • Rechtfertigung in der vorzunehmenden Interessenabwägung
      • Möglichste Respektierung der Wünsche des Vertragspartners
      • Relativ zwingender Charakter der entsprechenden Norm steht nicht entgegen
    • Voraussetzung: Wahrung des Mindestzusammenhangs zum 2 Wochen-Ferienbezug
  • Missbräuchlichkeit
    • Forderung nach Auszahlung von 14 Ferientagen eines Arbeitnehmers trotz mehrerer Urlaubsabschnitte von bis zu 11 Tagen und einem Monat unbezahlten Urlaubs [vgl. KGer-Ausschuss GR in: PKG 1998 S. 75]

Feiertage während des Ferienbezugs

 

Fallen Feiertage in die Ferienzeit, hat der Arbeitgeber diese Tage dem Arbeitnehmer nachzugewähren.

 

Gestaltung der Ferien

  • Grundsatz
    • Der Arbeitnehmer bestimmt die Art der Nutzung seiner Ferien grundsätzlich alleine
  • Ausnahmen
    • Zweckentfremdung
    • Schwarzarbeit
    • Risikosportarten
      • Adventure Sportarten mit so hohem Risiko, dass der Arbeitnehmer bei Ablauf der Ferienzeit nicht wieder arbeitsfähig ist, im Falle der physischen Nichteignung des Arbeitnehmers bzw. bei wiederholter Arbeitsunfähigkeit nach solchen Ferien

Keine Zweckentfremdung

  • Eine zweckentfremdete Ferien-Nutzung ist nicht statthaft.
  • Es ist eine Obliegenheit des Arbeitgebers, was bei vernünftigem Mitarbeiterkontakt auch gemacht wird, sich nach der „Ferienverwendung“ durch den Arbeitnehmer zu erkundigen.