Leihe / Gebrauchsleihe

Die Gebrauchsleihe bezweckt die unentgeltliche Nutzungsüberlassung nicht vertretbarer Sachen.
(Vertretbare Sachen dagegen sind jene, die als sog. Gattungsware wie Salz, Zucker, Mehl, Baumwolle, Heizöl oder ähnliches immer wieder beschafft bzw. ersetzt werden können.)

Die Gebrauchsleihe ist eine Erscheinung des Lebensalltags:

  • Nutzungsüberlassung von Küchengeräten, Bohrmaschinen, Umzugscontainern
  • Kostenfreie Zurverfügungstellung eines leeren Raums
  • Unentgeltliche Gebrauchsüberlassung von Kinderutensilien (Kinderkleider, Kinderwagen, Spielzeug für eine Altersklasse, aus der die Kinder herausgewachsen sind)
  • uam

Die Gebrauchsleihe als unentgeltliche Nutzungsüberlassung ist zwar klar geregelt, doch sind die Ansichten von Verleiher und Entlehner über die Behandlung der Sache oft unterschiedlich und der Nährboden für Streitigkeiten.

Bei der Gebrauchsleihe prallen oft unterschiedliche Einstellungen zur Behandlung von Sachen aufeinander: Der Eigentümer von Sachen hat meistens ein anderes Verständnis über Umgang mit seinen Gegenständen als der Borger.

 

Begriff: Gebrauchsleihe / Gebrauchsleihevertrag

Mit dem Gebrauchsleihevertrag verpflichten sich der Verleiher, dem Entlehner eine (nicht vertretbare) Sache zum unentgeltlichen Gebrauch zu überlassen, und der Entlehner dieselbe Sache nach gemachtem Gebrauche dem Verleiher zurückzugeben.

Synonym:

  • Leihe

Abgrenzungen

Darlehensvertrag

=   Vertrag, der den Darlehensgeber zur Hingabe von Geld oder vertretbaren Sachen verpflichtet und der den Darlehensnehmer zur Rückerstattung von Geld oder vertretbaren Sachen der nämlichen Art und in gleicher Menge und Güte verpflichtet.

 

Gebrauchsleihe

=   Vertrag, der den Entlehner zur Ueberlassung einer (nicht vertretbaren) Sache zum unentgeltlichen Gebrauch und den Entlehner verpflichtet, dieselbe Sache nach gemachtem Gebrauche dem Verleiher zurückzugeben.

Miete und Pacht

=   Verträge, betreffend entgeltliche Nutzung der vereinbarten Gegenstände.

 

Hinterlegung

=   Vertrag, wonach eine bewegliche Sache einem Dritten zur Verwahrung übergeben wird, der sie im Interesse des Hinterlegers zu verwahren hat.

 

Praktische Bedeutung

 

Die Gebrauchsleihe ist geprägt von:

  • Spontaneität
  • Wohlwollen
  • Gefälligkeit

Die Gebrauchsleihe ist eine Erscheinung des Lebensalltags:

  • Nutzungsüberlassung von Küchengeräten, Bohrmaschinen, Umzugscontainern
  • Kostenfreie Zurverfügungstellung eines leeren Raums
  • Unentgeltliche Gebrauchsüberlassung von Kinderutensilien (Kinderkleider, Kinderwagen, Spielzeug für eine Altersklasse, aus der die Kinder herausgewachsen sind)
  • uam

Aufgrund des Wohlwollens und der Spontaneität findet eine nicht formalisierte Übergabe statt:

  • Vertragsschluss mündlich oder konkludent (tatsächliches Handeln)
  • Keine Empfangsbestätigung.

Gebrauchsleihe-Elemente

 

Die Gebrauchsleihe (kurz GL) charakterisiert sich durch folgende Elemente:

  • Hingabe einer Sache
  • Überlassung zum unentgeltlichen Gebrauch
  • Rückgabe derselben Sache

 

Eigentum

  • Die Sache bleibt Eigentum des Verleihers.
  • Der Verleiher hat
    • einen obligatorischen Anspruch auf Rückgabe (OR 305)
    • einen sachenrechtlichen Vindikationsanspruch.

Tragung der Unterhaltskosten

  • zL Darleiher
    • Erhaltung der Sache (OR 307 Abs. 1)
  • zL Entlehner
    • Verbrauch
    • Futter für Tiere

Retentionsrecht

  • Der Entlehner hat gegen den Verleiher für seine Ansprüche ein Retentionsrecht (ZGB 895)
  • Der Leihegegenstand muss nicht vor Bezahlung bzw. Sicherheitsleistungen zurückgegeben werden.

Haftung

 

Sind mehrere Personen Entlehner, so haften sie dem Verleiher solidarisch (vgl. OR 308).

 

Dauer / Beendigung

 

Grundsatz

  • Feste Vertragsdauer
    • Rückgabe / Rückforderung bei Fristablauf
  • Unbefristetes Vertragsverhältnis
    • Ende sobald der Entlehner den vertragsmässigen Gebrauch gemacht hat
    • Ablauf der Zeit, binnen deren der Gebrauch hätte stattfinden können
  • Der Verleiher hat ein jederzeitiges fristloses Rückforderungsrecht (OR 310).

Ausnahmen

  • Rückforderungsrecht des Entlehners bei
    • vertragswidriger Verwendung
    • Verschlechterung des Gegenstandes
    • Gebrauchsüberlassung an einen Dritten
    • dringendem Eigenbedarf
  • Tod des Entlehners
    • Beendigung der Leihe (OR 311)
  • Tod des Verleihers
    • Fortsetzung der Leihe mit den Erben des Verleihers.