Lehrvertrag

Begriff

Durch den Lehrvertrag verpflichtet sich der Arbeitgeber, die lernende Person für eine bestimmte Berufstätigkeit fachgemäss auszubilden; die lernende Person verpflichtet sich zu diesem Zweck Arbeit im Dienst des Arbeitgebers zu leisten (vgl. Art. 344 OR). Im Mittelpunkt steht der Ausbildungzweck.

Rechtliche Grundlagen

Der Lehrvertrag ist in den Art. 344 – 346a OR geregelt. Ergänzend können die allgemeinen Vorschriften der Art. 319 ff. OR herangezogen werden. Zudem ist das Berufbildungsgesetz (BBG) zu beachten.

Wichtige Unterschiede zum gewöhnlichen Arbeitsvertrag

  • Der Lehrvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit immer der Schriftform (Art. 344a Abs. 1 OR).
  • Die lehrende Person hat alles zu tun, um das Lernziel zu erreichen (Art. 345 Abs. 1 OR).
  • Es besteht nicht zwingend ein Lohnanspruch des Lehrenden.
  • Der Arbeitgeber hat die Pflicht dafür zu sorgen, dass die Lehre unter der Verantwortung einer Fachkraft steht, welche die dafür nötigen beruflichen Fähigkeiten besitzt (Art. 345a Abs. 1 OR).
  • Der Arbeitgeber hat der lehrenden Person die Zeit frei zu geben, die für den Besuch der Berufsfachschule erforderlich ist.
  • Der Lehrende hat wenigstens fünf Wochen Ferien.
  • Bei der ausserordentlichen Kündigung ist Art. 346 Abs. 2 OR (Aufzählung wichtiger Gründe) zu beachten.