Vertretung im Zwangsvollstreckungsverfahren ab 01. Januar 2018 durch jedermann

Neu gelten im Zwangsvollstreckungsrecht dieselben Regeln in allen Kantonen. Es gelten überall die gleichen Voraussetzungen. Ab dem 01. Januar 2018 gilt es zu beachten, dass in der ganzen Schweiz natürliche wie auch alles juristische Personen (also auch Inkassobüros, Rechtsschutzversicherungen oder sonstige Firmen) ihre Dienste als gewerbsmässige Gläubigervertreter anbieten können. Rechtlich geht's vor allem um um die provisorische Rechtsöffnung und die definitive Rechtsöffnung. 

 

In der Schweiz gibt es jährlich über 3 Millionen Betreibungen, was einer grossen Arbeitsbelastung für die Verwaltungsbehörden und die Gerichte gleich kommt. Die Gesetzesänderung wurde vorgenommen, um die Abwicklung dieser Verfahren zu vereinfachen und die Kosten dafür zu senken, wenn sich Private und Firmen künftig zum Beispiel im Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr zwingend von Rechtsanwälten vertreten lassen müssen. Es gilt jedoch auch weiterhin zu beachten, dass die Kosten für die gewerbsmässige Gläubigervertretung nicht dem Schuldner überbunden werden können (Art. 27 Abs. 3 SCHKG).

 

Neuer Gesetzestext 

 

Ab 1. Januar 2018 kann die Vertretung im Zwangsvollstreckungsverfahren von jedermann übernommen werden. Art. 27 SCHKG wurde wie folgt geändert:

 

 

 

"1 Jede handlungsfähige Person ist berechtigt, andere Personen im Zwangsvollstreckungsverfahren zu vertreten. Dies gilt auch für die gewerbsmässige Vertretung. Die Kantone können einer Person aus wichtigen Gründen die gewerbsmässige Vertretung verbieten.

 

2 Die Kosten der Vertretung im Verfahren vor den Betreibungs- und Konkursämtern dürfen nicht der Gegenpartei überbunden werden."