Gesetzesänderung: Löschung von alten/ungerechtfertigten Einträgen im Betreibungsregister

 

Änderung des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes – Worum geht es?


 

Wird ein Betreibungsbegehren beim zuständigen Betreibungsamt eingereicht, stellt dieses der betriebenen Person einen Zahlungsbefehl zu. Die Person, welche das Betreibungsbegehren einreicht, muss dem Betreibungsamt keine Beweise für die geltend gemachte Schuld vorlegen. Das Betreibungsamt prüft lediglich, ob die formellen Anforderungen an das Betreibungsbegehren erfüllt sind. Eine materielle Überprüfung führt es nicht durch.

 

Ein Betreibungsverfahren führt automatisch zu einem Eintrag im Betreibungsregister, welcher im Betreibungsregisterauszug der betriebenen Person während fünf Jahren auch für Dritte sichtbar ist (Art. 8a Abs. 4 SchKG). In das Betreibungsregister einer Person kann jede Drittperson Einsicht nehmen, wenn sie einen Interessennachweis erbringt. Ein häufiges Beispiel hierfür ist ein schriftlicher Vertrag. Es kommt ausserdem relativ oft vor, dass eine Vertragspartei bereits vor dem Vertragsschluss ein Betreibungsregisterauszug verlangt. So sortieren beispielweise Vermieter Bewerber mit Betreibungsregistereinträgen regelmässig ohne weitere Prüfung aus. Nicht selten verlangen auch Geschäftspartner oder Banken vorab einen Auszug aus dem Betreibungsregister, bevor sie eine vertragliche Beziehung eingehen.


 

Neu sollen der betriebenen Person mehr Rechte als bisher zustehen, um sich gegen ungerechtfertigte Betreibungen zu wehren.

 

Neu: Beschränkung des Einsichtsrechts Dritter in das Betreibungsregister

Die betriebene Person kann sich gegen die Betreibung wehren, indem sie spätestens innert zehn Tagen seit Zustellung des Zahlungsbefehls ("Bestreitungsfrist") die betriebene Forderung beim Betreibungsamt bestreitet und einen sogenannten Rechtsvorschlag erhebt. Die Erhebung eines Rechtsvorschlags wird ebenfalls im Betreibungsregister vermerkt. Allerdings stellt jeder Betreibungsregistereintrag potentiell einen Nachteil für die betroffene Person dar, auch wenn klar ersichtlich ist, dass gegen die Betreibung Rechtsvorschlag erhoben wurde. Neu soll deshalb die betriebene Person, welche Rechtsvorschlag erhoben hat, das Recht haben, nach Ablauf von drei Monaten seit Zustellung des Zahlungsbefehls und Erhebung des Rechtsvorschlags ein Gesuch zu stellen, den Betreibungsregistereintrag für Dritte nicht mehr einsehbar zu machen. Das Betreibungsamt setzt dann der betreibenden Person eine Frist von zwanzig Tagen an, innert welcher sie nachweisen muss, dass sie rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags (Rechtsöffnung oder Klage) eingeleitet hat. Kann sie diesen Nachweis nicht erbringen, wird der Betreibungsregistereintrag Drittpersonen gegenüber nicht mehr angezeigt.

 

Unter dem Begriff "rechtzeitig" dürfte zu verstehen sein, dass das Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags innerhalb der erwähnten Dreimonatsfrist plus zwanzig Tage eingeleitet werden muss. Allerdings hat der Gläubiger einer Forderung gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG seit Zustellung des Zahlungsbefehls ein Jahr lang Zeit, um die Betreibung fortzusetzen bzw. die Beseitigung des Rechtsvorschlags einzuleiten. Entsprechend hält auch die neue Gesetzesbestimmung fest, dass ein nicht mehr angezeigter Betreibungsregistereintrag Dritten wieder angezeigt wird, wenn nach Ablauf der Dreimonatsfrist plus zwanzig Tage vom betreibenden Gläubiger dieser Nachweis nachträglich erbracht oder die Betreibung fortgesetzt wird. Dem Begriff "rechtzeitig" dürfte daher keine eigenständige Bedeutung zukommen.



 

Neu: Jederzeitiges Recht auf Vorlage von Beweisen

Weiter führt die Gesetzesänderung das Recht der betriebenen Person ein, jederzeit beim Betreibungsamt zu verlangen, dass die betreibende Person Beweise zur betriebenen Forderung samt einer Übersicht aller ihrer fälligen Ansprüche gegenüber der betriebenen Person vorlege. Nach (noch) geltendem Recht kann die betriebene Person dies nur innerhalb der zehntägigen Bestreitungsfrist verlangen.



 

Neu: Jederzeitiges Recht, den Nichtbestand der betriebenen Forderung gerichtlich feststellen zu lassen



Jede betriebene Person hat grundsätzlich auch das Recht, geltend zu machen, dass die in Betreibung gesetzte Forderung bereits getilgt oder gestundet ist, oder gerichtlich feststellen zu lassen, dass die Schuld nicht oder nicht mehr besteht. Ist die betriebene Person damit erfolgreich, wird die Betreibung aufgehoben bzw. eingestellt und Dritten nicht mehr zur Kenntnis gebracht.



Hierzu ist allerdings die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens nötig. Nach geltendem Recht war bis vor Kurzem ein solches von der betriebenen Person angestrengtes Verfahren auf Feststellung des Nichtbestehens bzw. der Stundung der Schuld ("Feststellungsklage") gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedoch nur dann möglich, wenn die betriebene Person die Erhebung des Rechtsvorschlags unterlassen hatte oder der Rechtsvorschlag bereits rechtskräftig beseitig worden war. Das Bundesgericht hat seine Rechtsprechung in einem neueren Entscheid (BGE 141 III 68) zwar gelockert, und lässt nun neuerdings Feststellungsklagen auch dann zu, wenn Rechtsvorschlag erhoben worden ist. Dies mit der Begründung, dass die betriebene Person grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung des Nichtbestands der Forderung hat, sobald diese in Betreibung gesetzt wurde (sogenanntes "Feststellungsinteresse"). Nach geltender Rechtsprechung ist eine solche Klage jedoch weiterhin ausgeschlossen, wenn die Betreibung "nachweislich einzig zur Unterbrechung der Verjährung einer Forderung eingeleitet werden musste". Der Gesetzgeber legt nun neu explizit fest, dass eine gerichtliche Feststellungsklage jederzeit möglich ist, und zwar unabhängig davon, ob Rechtsvorschlag erhoben und aus welchen Gründen die Betreibung eingeleitet wurde.

 

Übersicht der Änderungen


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Inkrafttreten der Gesetzesänderungen

Geplant ist eine Inkraftsetzung ab Mitte 2018.

 

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