Überblick zum Konkubinat

Das Konkubinat als Form des Zusammenlebens wird oft gewählt, um nicht den starren Regeln der auf Dauer angelegten Ehe zu unterstehen und frei zu sein.

 

Von einem Konkubinat wird gesprochen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Eheähnliche Lebensgemeinschaft zweier Personen unterschiedlichen Geschlechts
  • Jederzeitige formlose Auflösbarkeit
  • Ausschliesslichkeitscharakter
  • Geistig-seelische, körperliche und wirtschaftliche Komponente. Nicht jede Komponente muss aber zwingend vorliegen. Unter Umständen kann im Einzelfall ein Konkubinat vorliegen, auch wenn eine dieser drei Komponenten fehlt. Auf das Motiv des Konkubinatsschlusses (Probeehe, Alterskonkubinat etc.) kommt es nicht an.

Gleichgeschlechtliche Paare

  • Gleichgeschlechtliche Paare fallen im Prinzip nicht unter den vorerwähnten Begriff des Konkubinats.
  • Es gelten für diese jedoch die meisten für das Konkubinat entwickelten Grundsätze. Das Geschlecht bleibt somit weitestgehend ohne Bedeutung. Es bestehen zur Zeit Bestrebungen, den gleichgeschlechtlichen Paaren eine besondere rechtliche Form zur Verfügung zu stellen.

Unterschiede zur Verlobung

  • Das Verlöbnis ist das gegenseitige Versprechen, eine gemeinsame Ehe zu gründen.
  • Das Verlöbnis (auch Verlobung genannt) ist gesetzlich geregelt (Art. 90 ff. ZGB). Im Streitfall gelangt daher das Gesetz zur Anwendung.
  • Das Verlöbnis wird verbindlich durch das blosse Versprechen. Weitere Vorkehrungen (z.B. Feier, Mitteilung an Dritte) sind nicht nötig, können aber allenfalls beweisrechtlich relevant sein. Eine Mitteilung an Behörden erfolgt nicht; das Verlöbnis ist kein eigener Zivilstand.
  • Das Verlöbnis ist nur heterosexuellen Paaren zugänglich.
  • Das Verlöbnis bringt eine Treuepflicht, analog zu derjenigen in der Ehe, mit sich.

Unterschiede zur Ehe

  • Die Ehe wird förmlich geschlossen (Zivilstandsamt).
  • Die Ehe steht nur heterosexuellen Paaren offen.
  • Die Ehe steht nur Partnern nach zurückgelegtem 18. Altersjahr zur Verfügung.
  • Die Ehe zieht Wirkungen mit sich, die von den Partnern nicht alleine beeinflusst werden können (Unterhalts-, Treuepflicht usw.). Das Gesetz gelangt zwingend zur Anwendung.

 

Einfache Gesellschaft

  • Bei der Beurteilung von Streitfällen nehmen die Gerichte häufig Bezug auf das Recht der sogenannten einfachen Gesellschaft des Obligationenrechtes (Art. 530ff. OR), da für das Konkubinat keine gesetzlichen Regeln bestehen.
  • Die einfache Gesellschaft ist die vertragsmässige Verbindung von zwei (oder auch mehreren) Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln.
  • Das Recht der einfachen Gesellschaft ist auf wirtschaftliche Tätigkeiten zugeschnitten (z.B. Bau-Konsortium) und enthält entsprechende Regeln (Gewinnbeteiligung, Geschäftsführung, Rechtslage bei Auflösung etc.). Die Regeln können unter Umständen in analoger Weise für das Konkubinat zur Anwendung gelangen.

Namen

Namen der Konkubinats-Partner

Das Konkubinat verbleibt auf die Namen der Konkubinats-Partner ohne jeden Einfluss.

Namen gemeinsamer Kinder

Solange die Eltern nicht verheiratet sind, erhält das Kind den Namen der Mutter. Die Übernahme des Namens des Vaters durch das Kind (über eine Namensänderung nach Art. 30 ZGB) ist nach neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichts nur noch möglich, wenn konkret dargetan wird, dass und inwiefern dem Kind aus der Führung des mütterlichen Namens ernsthafte Nachteile entstehen. Nicht möglich ist ein aus den Elternnamen gebildeter Doppelname.

Namen nicht gemeinsamer Kinder

Das Konkubinat verbleibt auf die Namen der nicht gemeinsamen Kinder ohne Einfluss. Unter besonderen Umständen kann eine Namensänderung nach Art. 30 ZGB möglich sein.

Wohnen

Ein Partner ist alleiniger Mieter, der andere geniesst blosses Gastrecht

Mietzins:

Der Mietzins ist gegenüber dem Vermieter nur vom vertragsunterzeichnenden Partner geschuldet. Der nichtunterzeichnende Partner schuldet dem andern je nach Absprache nichts bzw. einen monatlichen Beitrag.

Untermiete:

Die Muster-Mietverträge sehen teilweise generell die Möglichkeit der Aufnahme eines Konkubinatspartners vor. Andernfalls richtet sich diese Möglichkeit nach den Regeln zur Untermiete (vgl. Art. 262 OR). Der Vermieter (Eigentümer) kann die Zustimmung nur unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen verweigern.

Lage bei Kündigung durch den Vermieter:

Der Partner im Gastrecht geniesst keinerlei Kündigungsschutz. Der Partner im Gastrecht hat keinerlei Möglichkeit die Kündigung anzufechten oder das Mietverhältnis zu erstrecken. Diese Konstellation birgt deshalb für den Partner im Gastrecht ein grosses Risiko.

Situation bei Trennung:

Der Mieter, der Vertragspartei ist, befindet sich in der stärkeren Position. Der andere Partner hat keinerlei Anspruch auf Verbleib in der Wohnung. Er kann von demjenigen, der Vertragspartei ist, von einem Tag auf den andern ausgewiesen werden. Der Abschluss eines Untermietvertrages ist deswegen empfehlenswert.

 

Ein Partner ist alleiniger Mieter, der andere bezahlt ohne Vertrag einen monatlichen Beitrag

Diese Situation bietet in der rechtlichen Qualifikation Schwierigkeiten. Leistet der Partner, der nicht Mieter ist, einen monatlichen Beitrag an die Mietkosten, ohne dass explizit ein Untermietvertrag geschlossen worden wäre, so kann dennoch ein Vertragsverhältnis angenommen werden. In der Juristensprache wird dies faktisches Vertragsverhältnis genannt.

Das Vorliegen eines faktischen Vertragsverhältnisses muss vom Richter bejaht werden. Wird dies aber bejaht, so stehen dem betreffenden Partner dieselben Rechte zu, wie dem Untermieter.

 

Ein Partner ist alleiniger Mieter, der andere ist Untermieter

Mietzins:

Schuldner gegenüber dem Vermieter ist der Hauptmieter. Der Untermieter schuldet gegenüber dem Partner den Zins gemäss Untermietvertrag. Dem Untermieter stehen bezüglich der Höhe des Mietzinses die selben Rechte zu wie dem Mieter (Anfechtung von Erhöhungen etc.). Der Untermieter haftet nicht für Mietzinsschulden des Hauptmieters. Der Vermieter hat kein Retentionsrecht an Gegenständen des Mieter bzw. Untermieters von Wohnräumen.

Kündigung durch Hauptmieter:

Eine Kündigung ist auch bei der Untermiete nur unter Einhaltung der vereinbarten bzw. gesetzlichen Kündigungsbestimmungen und -fristen möglich. Der Untermieter kann die Kündigung anfechten und Erstreckung verlangen, allerdings nur solange das Hauptmietverhältnis Bestand hat.

Kündigung durch Vermieter (Eigentümer):

Der Untermieter hat nur Anspruch auf Erstreckung bis zum Tag, an welchem der Hauptmietvertrag endet. Der Hauptvermieter hat einen Ausweisungsanspruch gegenüber dem Hauptmieter wie auch gegenüber dem Untermieter.

Situation bei Trennung:

Ohne Kündigung ist ein Verbleib in der Wohnung (rechtlich gesehen) möglich. Um den in Untermiete lebenden Ex-Partner zum Verlassen der Wohnung zwingen zu können, ist eine formelle Kündigung unter Einhaltung der Vorschriften des Obligationenrechts und des jeweiligen Mietvertrages notwendig.

 

Beide Partner sind Mieter

Vertragsschluss:

Beide Parteien müssen den Mietvertrag unterzeichnen.

Mietzins:

Beide Partner haften für die Bezahlung des Mietzinses solidarisch. Auch wenn intern eine Teilung der Mietkosten vereinbart ist, kann der Vermieter von beiden die Bezahlung des ganzen Zinses verlangen.

Mietzinserhöhung:

Alle Handlungen mit Wirkung gegenüber dem Vermieter können nur gemeinsam vorgenommen werden. Dies gilt z.B. auch bezüglich Mängelrechten oder der Kündigungsmitteilung.

Kündigung:

Die Kündigung muss – damit sie wirksam wird – beiden gemeinsam mitgeteilt werden. Umgekehrt können auch nur beide Parteien gemeinsam die Kündigung anfechten oder Erstreckung des Mietverhältnisses verlangen. Die Kündigung durch nur einen Miet-Partner ist – besondere Regelung vorbehalten – nicht möglich.

Situation bei Trennung:

Da beide Partner in diesem Fall mietrechtlich gleichberechtigt sind, kann ein Streit darüber entstehen, wer in der Wohnung verbleiben darf. Von Gesetzes wegen besteht keine Regel; ein Streitfall kann faktisch durch den Vermieter entschieden werden oder landet letztlich vor Gericht.

 

Gesellschaftsverhältnis

Die Wohnung kann im Rahmen eines formlos gültigen Gesellschaftsvertrages in die Beziehung eingebracht worden sein.

Diesfalls kann der Mieter den Partner nur aus der Wohnung ausweisen, wenn die (Gesellschafts-) vereinbarung aufgehoben worden ist.

 

Ein Partner ist Eigentümer, der andere Mieter

Mietzins / Kündigung:

Der mietende Partner hat gegenüber dem vermietenden Partner eine Stellung wie ein anderer Mieter auch. Es gelten die Vorschriften des Mietrechts in allen Belangen. Unbeachtlich ist, wenn der Wohnraum zu einem sehr günstigen Preis überlassen wird.

Situation bei Trennung:

Der Eigentümer muss dem mietenden Partner formell kündigen und dabei die Vorschriften des OR und des jeweiligen Mietvertrages beachten. Dem mietenden Partner stehen alle Schutzrechte des OR zu (Anfechtungs-, Erstreckungsmöglichkeit).

 

Beide Partner sind Eigentümer

Situation bei Trennung:

Diese Konstellation birgt zahlreiche Tücken. Das Eigentum bleibt von einer Trennung grundsätzlich unberührt.

Für diesen Fall empfiehlt sich, vorgängig (d.h. zu “guten Zeiten”) eine Vereinbarung zu treffen, zu deren Inhalt folgendes gehören sollte: Tragung der Zinsenlast (Hypotheken), Regelung für Trennung und Todesfall, gegenseitige Rechte und Pflichten (Unterhalt etc.). Allgemeine Regeln können für diesen Fall nicht leicht erstellt werden.

Kinder

Sorgerecht neu

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hat im Auftrag des Bundesrates eine Botschaft zur Revision des Zivilgesetzbuches erarbeitet, nach der die gemeinsame elterliche Sorge in Zukunft zur Regel werden soll, und zwar unabhängig vom Zivilstand der Eltern des Kindes.

 

Gemeinsame Kinder

Kindesverhältnis

Mit der Geburt entsteht das Kindesverhältnis nur zur Mutter. Zum Vater besteht ohne besondere Vorkehrungen kein rechtliches Kindesverhältnis. Der Vater hat aber die Möglichkeit, das Kind zu anerkennen. Die Anerkennung erfolgt i.d.R. vor dem Zivilstandsbeamten. Eine Anerkennung in einem Testament ist ebenfalls möglich, doch entfaltet sie erst Wirkung mit Testamentseröffnung, also nach dem Tod des Anerkennenden.

Die Mutter hat die Möglichkeit, gegen den Vater auf Feststellung des Kindesverhältnisses zu klagen. Die Klage ist durch die Mutter innert einem Jahr seit der Geburt einzureichen. Im Namen des Kindes kann bis vor Ablauf eines Jahres nach Erreichen des Mündigkeitsalters geklagt werden.

Wird nachträglich geheiratet, so finden auf das vorher geborene Kind die Bestimmungen über das während der Ehe geborene entsprechende Anwendung, sobald die Vaterschaft des Ehemannes durch Anerkennung oder Urteil festgestellt ist.

Unterhalt

Die Unterhaltspflicht des Vaters besteht erst, wenn der vom Vater unterzeichnete Unterhaltsvertrag von der Vormundschaftsbehörde oder dem Richter genehmigt worden ist. Eine Abmachung bloss auf interner Basis (mündlich oder schriftlich) genügt für die zwangsweise Vollstreckung nicht.

Sorgerecht

Die Mutter hat das elterliche Sorgerecht alleine inne, so lange das Kindesverhältnis nur zu ihr besteht. Haben die Eltern sich in einer genehmigungsfähigen Vereinbarung über ihre Anteile an der Betreuung des Kindes und die Verteilung der Unterhaltskosten verständigt, so überträgt ihnen die Vormundschaftsbehörde auf gemeinsamen Antrag die elterliche Sorge, sofern dies mit dem Kindeswohl vereinbar ist. Eine Heirat ist nicht zwingend notwendig.

Auch ohne Sorgerecht kommt dem Partner ein Auskunftsrecht betreffend das Leben des Kindes zu. Er kann beispielsweise bei einem Lehrer oder einem Arzt Auskünfte einholen. Ferner hat er ein den Pflegeeltern ähnliches Vertretungsrecht, sofern er mit dem Kind in Hausgemeinschaft lebt und das Kind pflegt.

Besuchsrecht

Der Vater hat nur ein durchsetzbares Besuchsrecht, wenn dies in einer genehmigten Vereinbarung vorgesehen ist. Eine interne Vereinbarung ist diesbezüglich nicht genügend. Das Besuchsrecht kann im Unterhaltsvertrag geregelt sein. Ansonsten muss der Vater bei der Vormundschaftsbehörde am Wohnsitz des Kindes ein entsprechendes Gesuch stellen.

Nichtgemeinsame Kinder

Kindesverhältnis

Das Kindesverhältnis besteht in diesem Fall nur zu einem Konkubinatspartner. Zum andern kann es nur hergestellt werden, sofern nicht schon ein solches zu einer dritten Person (z.B. früherer Ehegatte des andern Konkubinatspartners).

Besteht das Kindesverhältnis zur dritten Person auf Grund eines Eheverhältnisses zur Mutter, so kann dieses Verhältnis nur im Namen des Kindes angefochten werden, wenn während dessen Unmündigkeit der gemeinsame Haushalt der Ehegatten aufgehört hat.

Unterhalt

Unterhaltspflichten von Dritten werden durch ein Konkubinat nicht berührt. Für den Konkubinatspartner besteht keine Pflicht, die nicht gemeinsamen Kinder zu unterstützen. Dies gilt auch, wenn die Konkubinatspartner später heiraten.

Sorgerecht / Besuchsrecht

Ein Sorgerecht eines Konkubinatspartners, zu welchem kein Kindesverhältnis besteht, kann kein Sorgerecht erhalten. Das selbe gilt für das Besuchsrecht.

Adoption

Eine gemeinsame Adoption von Kindern steht den Konkubinatspaaren nicht zur Verfügung. Möglich ist nur die Einzeladoption eines Kindes durch einen Partner.

Vorname und Taufe

Der Vorname des Kindes wird von der Mutter oder von beiden Partnern gemeinsam – sofern seitens des Vaters eine Anerkennung des Kindesverhältnisses vorliegt – bestimmt. Die Taufe ist demgegenüber kein rechtlicher Akt, sondern ein Sakrament der Kirchen.

Zwar ist das Konkubinat von den Kirchen nach wie vor nicht anerkannt. Einen Einfluss auf die Taufmöglichkeit hat dies aber nicht. Kinder aus einem Konkubinat werden getauft.

Bürgerrecht und Aufenthalt / Ausländerfragen

Bürgerrecht

Das Konkubinat hat keinen Einfluss auf den Erwerb eines Bürgerrechts.

 

Aufenthalt / Ausländerfragen

Ausländische Personen, die eine Person mit Schweizer Bürgerrecht heiraten, erlangen eine Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz. Nach fünf Jahren Ehedauer erlangt die ausländische Person zudem den Anspruch auf Niederlassungsbewilligung.

Konkubinatspaare kommen nicht in den Genuss dieser Privilegien. Ein Anspruch auf Aufenthalt eines ausländischen Konkubinatspartners liesse sich zwar unter Umständen aus dem in der Verfassung und der Europäischen Menschenrechtskonvention verankerten Grundsatz der Achtung des Privatlebens herleiten.

Die Gerichte sind in der Anwendung dieses Grundsatzes jedoch noch sehr zurückhaltend. Sofern den Partnern zugemutet werden kann, im Ausland zu leben, wird ein Anspruch auf Aufenthalt des ausländischen Partners in der Schweiz zur Zeit noch verneint.

 

Vertretung

Im Allgemeinen

Die gegenseitige Vertretung richtet sich nach den allgemeinen Regeln des Stellvertretungsrechts (Art. 32ff. OR). Ein Vertretungsverhältnis entsteht grundsätzlich nur mit besonderer Ermächtigung. Es bestehen keine besonderen Regeln wie bei der Ehe. Verträge, die jeweils der Zustimmung beider Ehegatten bedürfen (z.B. Abzahlungsverträge, Bürgschaften), können im Konkubinat nach wie vor alleine geschlossen werden.

Besondere Fälle

Ein besonderes Vertretungsrecht kann sich etwa in Kinderbelangen daraus ergeben, dass der eine Partner dem Kind des andern Pflege erweist. Diesem kommt sodann ein Vertretungsrecht analog demjenigen von Pflegeeltern zu (Art. 300 ZGB).

Haftung für Schulden

Grundsatz

Grundsätzlich haftet kein Konkubinatspartner für Schulden des andern, genausowenig, wie es ein allgemeines Stellvertretungsrecht gibt.

Problemfälle

  • Es besteht ein Gesellschaftsverhältnis (einfache Gesellschaft) und die Schuld entstammt dem Gesellschaftsverhältnis. In diesem Fall haften beide Partner für die Schulden solidarisch (auch wenn intern nur einer von den bezogenen Leistungen profitiert hat).
  • Bei einer Pfändung im Anschluss einer Betreibung lässt sich nicht feststellen, in wessen Eigentum eine Sache ist. Dadurch kann es zu einer Pfändung von Gegenständen kommen, die eigentlich im Eigentum des anderen, nicht verpflichteten Partner liegen. Aus diesem Grund ist die Führung eines Inventars empfehlenswert.

Versicherung

Versicherungen

Ziehen zwei Personen zusammen und begründen sie einen Konkubinatshaushalt, so empfiehlt es sich, zu klären, wie die Situation bezüglich Privatversicherungen (Hausrat, Haftpflicht) ist.

Zu prüfen ist beispielsweise, ob gemeinsam angeschaffter Hausrat unter eine bestehende Hausratversicherung fällt oder nicht. Bei der Haftpflichtversicherung ist zu prüfen, ob der Konkubinatspartner in ein und demselben Vertrag mitversichert ist. Durch eine genaue Überprüfung der Policen (bzw. der jeweiligen allgemeinen Vertragsbedingungen) lassen sich möglicherweise Unterdeckungen oder Überdeckungen entdecken. Werden neue gemeinsame Versicherungen abgeschlossen, so ist insbesondere auch zu beachten, wie die Kündigungsmöglichkeiten sind.

Haushalt führender Partner / Sozialversicherung

Gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung (BGE 125 V 205 ff.) ist in der Regel davon auszugehen, dass der in eheähnlicher Gemeinschaft lebende Partner, der ausschliesslich der gemeinsame Haushalt besorgt und dafür vom Partner Naturalleistungen in Form von Kost und Logis, ev. samt Taschengeld, erhält, beitragsrechtlich  als nicht erwerbstätig betrachtet wird; die Naturalleistungen und das allfällige Taschengeld gelten nicht als Lohn im Sinne von AHVG 5 Abs. 2.

 

Vorsorge

Die Abgaben an und die Leistungen von Sozialversicherungen knüpfen häufig an den Zivilstand einer Person an. Es bestehen daher zahlreiche Unterschiede zwischen Konkubinatspaaren und Ehepaaren. Auf Grund der Komplexität des Themas können nur die wichtigsten Punkte hervorgehoben werden.

 

Abgaben der Sozialversicherungen

 

AHV

Sind beide Konkubinatspaare berufstätig, so ergeben sich bezüglich der Abgaben an AHV, BVG usw. keine nennenswerten Probleme. Besonders erwähnt werden muss der Fall, wenn ein Partner den Haushalt erledigt und vom andern als Gegenleistung Kost und Logis erhält (plus ein eventuelles Entgelt). Seit 1999 gelten solche Leistungen nicht mehr als Lohn im Sinne des AHV-Gesetzes. Dies hat die Folge, dass auf solche Leistungen keine AHV-Beiträge bezahlt werden müssen.

Für die haushaltführende Person ist damit jedoch ein Risiko verbunden. Sie riskiert einen geringeren Versicherungsschutz. Damit keine Beitragslücken entstehen, die später zu einer Rentenkürzung führen könnten, hat der nicht-erwerbstätige Partner darauf zu achten, dass er den Mindestbeitrag für Nichterwerbstätige von Fr. 390.– pro Jahr an die AHV entrichtet.

BVG

Es gilt hier dasselbe a) Für Partner, die beide berufstätig sind, entstehen keine Nachteile. Der ausschliesslich haushaltführende Partner hingegen riskiert, dass sein Vorsorgekapital nicht weiter wächst, wenn er mangels geldwertem Einkommen keine Beiträge an seine Vorsorgeeinrichtung entrichtet.

 

Leistungen der Sozialversicherungen

AHV

Verheiratete Paare erhalten die Ehepaarrente, die zur Zeit höchstens Fr. 3’225.– beträgt. Die Einzelrenten der K.-Partner können in der Summe diesen Betrag um max. 50% bzw. Fr. 1’075.– übersteigen, weshalb das K.-Paar hier einen Vorteil hat. Von Bedeutung kann dies v.a. für Alterspaare sein, die eine Heirat erwägen.

Nachteile bestehen im Todesfall eines Partners. Die AHV-Leistungen sehen für Konkubinatsleute keine Witwen- bzw. Witwerrenten vor. Hinterbliebene Kinder können jedoch eine Waisenrente beanspruchen, da aussereheliche und eheliche Kinder einander gleichgestellt sind.

Anders als bei Paaren in Scheidung entsteht bei Konkubinatspaaren in Trennung kein Anspruch auf Teilung der während der gemeinsam verlebten Zeit angesammelten Beiträge.

Sofern der eine Partner die Erziehung von Kindern übernommen hat, stehen ihm alleine die Erziehungsgutschriften der AHV zu.

BVG

Wie bei der AHV entsteht auch im BVG-Bereich bei Trennung des Paares (anders als bei der Scheidung verheirateter Paare) kein Anspruch auf Teilung der jeweiligen während der Konkubinatszeit angesammelten Pensionskassenguthaben. Der haushaltführende Partner ist in diesem Punkt in der nachteiligen Position.

Die Leistungen im BVG im Todesfall hängen stark von der Ausgestaltung des jeweiligen Reglements der Vorsorgeeinrichtung ab. Ob eine Witwen- oder Witwerrente geleistet wird, kann nicht pauschal gesagt werden, sondern muss im Einzelfall geprüft werden.

Vorsorgeeinrichtungen, die eine Witwen- oder Witwerrente zusprechen, knüpfen diese häufig an eine bestimmte Konkubinatsdauer bzw. an eine tatsächlich stattgefundene Unterstützung. Ein Konkubinatsvertrag kann diesbezüglich ein hilfreiches (Beweis-) mittel sein.

 

3. Säule

Es ist zu unterscheiden zwischen der Säule 3a (gebunden Vorsorge) und 3b (ungebunden Vorsorge):

In der Säule 3a kann die Begünstigung nicht frei gewählt werden. An erster Stelle steht jeweils der Ehegatte. An zweiter Stelle stehen die Kinder. Dies bedeutet, dass der Konkubinatspartner, der noch in einer ungeschiedenen Ehe lebt, seinen Konkubinatspartner nicht begünstigen kann. Ebensowenig ist es möglich, wenn Kinder vorhanden sind.

In der Säule 3b besteht die Möglichkeit zur gegenseitigen Begünstigung von Konkubinatspartnern. Deren Art und Umfang sind mit dem Lebensversicherer zu vereinbaren und in der Begünstigtenklausel der Lebensversicherung schriftlich niederzulegen. Zu beachten ist im Falle einer derartigen Begünstigung das Pflichtteilsrecht des Erbrechts.

 

Lebensversicherungen

Auf Grund der (partiellen) Benachteiligung der Konkubinatspaare im System der Sozialversicherungen kann der Abschluss einer Lebensversicherung (oder einer Leibrente) sinnvoll sein. Die Versicherungen bieten heute individuelle, massgeschneiderte Lösungen.

Möglich ist z.B. auch eine “Leibrente auf zwei Leben”. Dadurch kann mittels einer einmaligen Kapitalleistung eine lebenslange Rente für beide Konkubinats-Partner erwirkt werden. Der Abschluss von Lebensversicherungen kann zudem aus erbrechtlichen Überlegungen Sinn machen.

 

Versorgerschaden

Stirbt ein Konkubinatspartner durch Einwirkung Dritter (Unfall, Tötung), so stellt sich die Frage, ob der überlebende Partner, welcher zu Lebzeiten vom verstorbenen Unterhaltsleistungen empfangen hat, vom Dritten eine Entschädigung verlangen kann.

Diese Frage wird von der Rechtsprechung bejaht. Die Rechtsgrundlage ist wie für die Ehegatten Art. 45 III OR. Voraussetzung, dass ein solcher Anspruch bestehen kann, ist, ob tatsächlich Versorgungsleistungen erbracht worden sind und mit grosser Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft erbracht worden wären.

Je länger und je eheähnlicher das Konkubinat gedauert hat, umso grösser sind die Chancen, dass der überlebende Partner eine Entschädigung gestützt auf Art. 45 III OR zugesprochen erhält.

 

Auskunftsrechte

Spitalaufenthalt

Wird ein Partner (notfallmässig) in einen Spital eingeliefert, kann es für den andern Partner unter Umständen problematisch sein, zu erfahren, wie es um den Gesundheitszustand des verunfallten Partners steht. Dies hängt mit der ärztlichen Schweigepflicht zusammen.

Der Arzt darf auf Grund dessen nur Personen Auskunft geben, insoweit er weiss, dass der Patient hierzu das Einverständnis gegeben hat. Bei Bewusstlosigkeit ist diese Einwilligung nicht mehr einzuholen.

Das Auskunftsrecht der Angehörigen von Patienten ist kantonal verschieden geregelt. Ob Konkubinatspartnern Auskunft erteilt wird, hängt von den jeweiligen kantonalen Regelungen ab sowie davon, ob dem Arzt glaubhaft gemacht werden kann, dass man Konkubinatspartner des Verunfallten ist.

Ähnliche Probleme können sich für das Informations- und Besuchsrecht (z.B. Partner auf der Intensivstation) ergeben. Es kann deshalb empfehlenswert sein, sich gegenseitig eine Vollmacht gegenüber Ärzten auszustellen (Schweigepflichtentbindungserklärung); die Unterschriftenbeglaubigung beim Notar ist nicht Gültigkeitserfordernis, aber zweckmässig (Ausräumung der Legitimationsbestreitungsgefahr).

Auskunft gegenüber Banken, (Sozial-)Versicherungen u.a.

Ebenfalls kann es weiter empfehlenswert sein, sich gegenseitig Auskunftsvollmachten gegenüber Banken, (Sozial-)Versicherungen, Behörden, Vermieter usw. auszustellen.

Wird der eine (z.B. infolge Unfalles) handlungsunfähig, kann dies die praktische Bewältigung alltäglicher Probleme erleichtern. Im Verkehr mit Banken kann eine Vollmacht über den Tod hinaus von Vorteil sein. Dadurch ist es dem überlebenden Partner möglich, nach dem Todesfall allenfalls notwendige Dispositionen vorzunehmen.