Entstehen des Kindsverhältnis

Das Kindsverhältnis entsteht (Art. 252 ZGB)

  • zwischen dem Kind und der Mutter durch Geburt,
  • zwischen dem Kind und dem Vater kraft der Ehe der Mutter, durch Anerkennung oder Feststellung durch das Gericht,
  • durch Adoption

Vaterschaft des Ehemannes

Es bestehen folgende gesetzliche Vermutungen für die Vaterschaft des Ehemannes (Art. 255 ZGB):

  • wenn das Kind während der Ehe geboren wurde (Art. 255 Abs. 1 ZGB).
  • wenn der Ehemann verstirbt und das Kind 300 Tage nach seinem Tod geboren wird oder nachgewiesenermassen vor dem Tod des Ehemannes gezeugt worden ist (Art. 255 Abs. 2 ZGB).
  • falls der Ehemann für verschollen erklärt wird und das Kind vor Ablauf von 300 Tagen seit dem Zeitpunkt der Todesgefahr oder der letzten Nachricht geboren worden ist (Art. 255 Abs. 3 ZGB).

Anfechtung der Vermutung: Die Vermutung der Vaterschaft kann beim Gericht einerseits vom Ehemann andererseits vom Kindangefochten werden.

 

(Art. 260 ZGB)

Besteht nur ein Kindsverhältnis zur Mutter kann der Vater das Kind anerkennen.

Form der Anerkennung:

  • Erklärung vor dem Zivilstandsbeamten,
  • letztwillige Verfügung oder
  • wenn eine Klage auf Feststellung der Vaterschaft hängig ist, vor dem Gericht.

 

2. Klage auf Anfechtung des Kindsverhältnisses

(Art. 260a ff. ZGB)

Die Klage richtet sich gegen den Anerkennenden und das Kind, soweit diese nicht selber klagen (Art. 260a ZGB).

Fristen: (Art. 260c ZGB).

 

3. Vaterschaftsklage

 

(Art. 261 ff. ZGB)

Mutter und Kind können auf Feststellung des Kindsverhältnisses zwischen dem Kind und dem Vater gegen den Vater klagen.

Fristen: (Art. 263 ZGB).

 

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Adoption

Voraussetzungen der Adoption von Unmündigen

  • 2 Jahre Erziehung und Pflege durch die zukünftigen Adoptiveltern
  • im Sinne des Kindeswohls
  • Ehegatten können nur gemeinschaftlich adoptieren. Sie müssen 5 Jahre verheiratet sein oder das 35. Altersjahr zurückgelegt haben.
  • Unverheiratete Personen dürfen allein adoptieren, wenn sie das 35. Altersjahr zurückgelegt haben.
  • Das Kind muss wenigstens 16 Jahre jünger sein als die Adoptiveltern.
  • Ist das Kind urteilsfähig, so ist zur Adoption seine Zustimmung notwendig.
  • Die Adoption bedarf der Zustimmung der leiblichen Eltern des Kindes.

Wirkungen

Das Adoptivkind erhält die Rechtsstellung eines Kindes der Adoptiveltern. Dem Kind kann ein neuer Vorname gegeben werden. Das unmündige Adoptivkind erhält anstelle seines bisherigen das Kantons- und Gemeindebürgerrecht der Adoptiveltern.

Verfahren

Die Adoption wird von der zuständigen kantonalen Behörde am Wohnsitz der Adoptiveltern ausgesprochen.

 

Wirkungen des Kindsverhältnisses

Gemeinschaft der Eltern und Kinder

Namen und Bürgerrecht

Das Kind erhält den Familiennamen der Eltern, wenn diese verheiratet sind. Sind sie nicht miteinander verheiratet, erhält das Kind den Namen der Mutter, oder, wenn diese infolge früherer Eheschliessung einen Doppelnamen führt, den ersten Namen. Sind die Eltern miteinander verheiratet, so erhält das Kind das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Vaters, sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, dasjenige der Mutter. 

Neues Namensrecht für Ehepaare und ihre Kinder ab 2013

Wer seit der Heirat einen Doppelnamen trägt und diesen abgeben möchte bzw. wieder seinen Ledignamen annehmen möchte, kann dies ab dem 1. Januar 2013 tun. Dabei besteht für Ehegatten keine Frist für eine Namensänderung. Die Namen gemeinsamer Kinder können ebenfalls geändert werden, jedoch nur innerhalb einer Übergangsfrist. Ehepaare, welche die Namen ihrer Kinder ändern möchten, haben dafür nur bis Ende 2013 Zeit. Ebenso können nicht verheiratet Eltern, die ein gemeinsames Sorgerecht haben, innerhalb dieser Frist den Namen ihrer Kinder auf den Namen des Vaters ändern.

Für Kinder, die nach dem 1. Januar 2013 geboren werden, gilt die Regel, dass sie den gemeinsamen Familiennamen der Eltern erhalten. Tragen die Eltern verschiedene Namen, erhalten die Kinder den Namen, den die Eltern bei der Heirat als Familiennamen bestimmt haben. Im ersten Jahr nach der Geburt können die Eltern den Namen des Kindes noch auf den Ledignamen des anderen Elternteils ändern. Kinder nicht verheirateter Eltern heissen weiterhin grundsätzlich wie die Mutter. Bei gemeinsamem Sorgerecht können unverheiratete Eltern auch erklären, dass das Kind den Namen des Vaters tragen soll.

Beistand- und Rücksichtspflicht; Recht auf persönlichen Verkehr

Eltern und Kinder schulden einander Beistand und Rücksichtnahme zum Wohle der Gemeinschaft.

Eltern, die nicht die elterliche Sorge oder Obhut über das Kind haben, und das unmündige Kind, haben gegenseitigen Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 ZGB). Die Vormundschaftsbehörde am Wohnsitz des Kindes kann die Beteiligten ermahnen und ihnen Weisungen erteilen. Das Recht auf persönlichen Verkehr kann verweigert oder entzogen werden, wenn das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet wird, sich die Eltern nicht ernsthaft um das Kind gekümmert haben oder andere Gründe vorliegen.1


1 Das Recht auf persönlichen Verkehr erlischt, sobald das Kind zum Zwecke einer Adoption bei den künftigen Adoptiveltern untergebracht wird (Art. 274 ZGB).

 

Unterhaltspflicht der Eltern

Die Eltern haben für den Unterhalt des Kindes aufzukommen, inbegriffen die Kosten von Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen. Der Unterhalt wird geleistet:

  • durch Pflege oder Erziehung, oder,
  • wenn das Kind nicht unter der Obhut der Eltern steht, durch Geldzahlung

Die Unterhaltspflicht dauert bis zur Mündigkeit des Kindes (Art. 277 ZGB). Die Eltern haben, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden kann, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann.1

Unterhaltsklage: Dem Kind steht für die Leistung des Unterhalts für die Zukunft und für 1 Jahr vor Klageerhebung ein Klagerecht zu (Art. 280 ZGB).

Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen und ausserdem Vermögen und Einkünfte des Kindes sowie den Beitrag des nicht obhutsberechtigten Elternteils an der Betreuung des Kindes berücksichtigen. Kinderzulagen und Sozialversicherungsrenten etc. sind zusätzlich zu zahlen (Art. 285 ZGB).

Unterhaltsverträge über periodische Leistungen oder über eine einmalige Abfindung werden erst mit Genehmigung der Vormundschaftsbehörde verbindlich (Art. 287 ZGB)2.

Erfüllt der Vater oder die Mutter die Unterhaltspflicht nicht, so hat die Vormundschaftsbehörde dem anderen Elternteil bei der Vollstreckung des Unterhaltsanspruches zu helfen (bspw. durch Zahlung der Unterhaltskosten oder durch Klageerhebung gegen den Verpflichteten, Art. 290 ZGB).

Aktuell: Revision des Unterhaltsrechts

Nach dem Sorgerecht soll nun auch das Unterhaltsrecht neu geregelt werden. Am 4. Juli hat der Bundesrat verschiedene Gesetzesänderungen in die Vernehmlassung geschickt. Ziel der Revision des Unterhaltsrechts ist es, die Position des Kindes zu stärken und die Benachteiligung von Kindern unverheirateter Eltern zu beseitigen. So sollen bei der Sozialhilfe in Zukunft die Dossiers des betreuenden Elternteils und des Kindes getrennt und die Unterstützung bei der Eintreibung der Alimente in den Kantonen vereinheitlicht werden.

 

Elterliche Sorge

Voraussetzungen

  • Während der Ehe üben die Eltern unmündiger Kinder gemeinsam die elterliche Sorge aus. Wird der gemeinsame Haushalt aufgehoben oder die Ehe getrennt, so kann das Gericht die elterliche Sorge einem Ehegatten allein zuteilen. Nach dem Tode steht die elterliche Sorge dem überlebenden Ehegatten zu, bei Scheidung entscheidet das Gericht darüber (Art. 297 ZGB).
  • Sind die Eltern nicht verheiratet steht die elterliche Sorge der Mutter zu.

Inhalt der elterlichen Sorge

Die Kindererziehung umfasst die Förderung der körperlichen, geistigen und sittlichen Entfaltung des Kindes.

Das Kind darf ohne Einwilligung der Eltern die häusliche Gemeinschaft nicht verlassen (Art. 301 ZGB). Die Eltern treffen mit Blick auf das Wohl des Kindes und seiner Erziehung die nötigen Entscheidungen. Das Kind schuldet den Eltern Gehorsam.

Vertretung

Die Eltern vertreten das Kind gegenüber Dritten (Art. 304 ff. ZGB).

Kindesschutz

Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, trifft die Vormundschaftsbehörde die nötigen Kindesschutzmassnahmen.

Aktuell: Vorlage über die gemeinsame elterliche Sorge wird erweitert

In Zukunft soll die gemeinsame elterliche Sorge zur Regel werden, und zwar unabhängig vom Zivilstand der Eltern des Kindes.

 

Kindesvermögen

Die Eltern verwalten das Kindesvermögen und können seine Erträge für Unterhalt, Erziehung und Ausbildung verwenden.

Das Kindesvermögen selbst darf nur in Ausnahmefällen angezehrt werden.

Die Erträge des freien Kindesvermögen, welches dem Kind ausdrücklich als Anlage- und Spargeld zugewendet worden ist, darf nicht verbraucht werden (Art. 321 ff. ZGB).

Der Arbeitserwerb des Kindes steht unter seiner Verwaltung und Nutzung (Art. 323 Abs. 1 ZGB).

Lebt das Kind bei den Eltern zu Hause, können sie einen angemessenen Beitrag an seinen Unterhalt verlangen (Art. 323 Abs. 2 ZGB).