Mietzinsherabsetzung während laufendem Mietverhältnis

Voraussetzungen

  • Berechnungsgrundlagen haben sich seit der letzten massgebenden Mietzinsfestlegung wesentlich verändert:
    • Veränderung hätte in umgekehrter Richtung eine Mietzinserhöhung von 1% erlaubt.
    • Senkung des Referenzzinssatzes um ¼ ist demgemäss „wesentlich“.
  • Vermieter kann dem Herabsetzungsbegehren keine absolute oder relative Anpassungsgründe entgegenhalten.

Verfahren

  • Mieter hat schriftlich dem Vermieter ein Herabsetzungsbegehren zu stellen:
    • Bezifferung Herabsetzungsanspruch (in Franken oder Prozent)
    • Hinweis auf 30-tägige Frist zur Stellungnahme
    • Mit eingeschriebenem Brief (aus Beweisgründen)
  • Vermieter hat innert 30 Tagen ab Erhalt Stellung zu nehmen.
  • Lehnt der Vermieter das Begehren ab, oder nimmt keine Stellung dazu, hat der Mieter innert 30 Tagen ab Ablauf der ersten 30-tägigen Frist bei der zuständigen Schlichtungsbehörde Herabsetzungsklage einzureichen.
  • Herabsetzungsklage kann direkt bei der Schlichtungsbehörde erhoben werden, wenn gleichzeitig eine Mietzinserhöhung angefochten wird (OR 270a Abs.3)
  • Wirkung bei Gutheissung des Herabsetzungsbegehrens: Mietzins wird per nächsten Kündigungstermin herabgesetzt.