Der Mangel der Mietsache

 

Begriff des Mangels

  • Abweichung des Ist-Zustandes der Mietsache vom vertraglich geschuldeten Soll-Zustand:
    • Es fehlt die Tauglichkeit zum vorausgesetzten Gebrauch resp. diese ist beeinträchtigt.
    • Es fehlt eine zugesichterte Eigenschaft resp. eine solche ist beeinträchtigt.
  • Bezieht sich auf körperliche und unkörperliche Eigenschaften der Mietsache.

Hier finden Sie folgende Informationen zum Thema Mietzinsherabsetzung infolge Mängel am Mietobjekt:

Meldepflicht des Mieters (OR 257g)

  • Mieter muss alle Mängel melden, welche er nicht selber zu beseitigen hat:
    • Alle Mängel (egal ob körperlicher oder unkörperlicher Natur).
    • Meldung kann mündlich erfolgen.
  • Folgen bei Verletzung der Meldepflicht:
    • Mieter hat Schadenersatz zu leisten, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
      • Schaden
      • Verletzung der Meldepflicht (Pflichtverletzung)
      • Adäquater Kausalzusammenhang zwischen Schaden und Pflichtverletzung
      • Mieter misslingt der Beweis, dass ihn kein Verschulden an der Pflichtverletzung trifft
  • Keine Meldepflicht besteht bei
    • Kleine Mängel:
      • Kleine Reinigungen und Ausbesserungen.
      • Beispiele für Reinigungsarbeiten: Nassreinigung der Böden, Toilette, Einbauschränke, etc.
      • Massgebend bei der Definition der kleinen Ausbesserung ist der finanzielle Aufwand: Grenze liegt bei ca. Fr. 150.- bis Fr. 200.-
      • Weitere Informationen zum sog. “kleinen Unterhalt”
    • (Kleinere) Mängel bzw. Schäden, welche der Mieter selbst verursacht hat.
    • Mängel, von denen der Vermieter Kenntnis hat oder kennen müsste.