Gütertrennung

Der ausserordentliche Güterstand der Gütertrennung tritt ein:

a) auf gerichtliche Anordnung hin

  1. bei Begehren eines Ehegatten (Art. 185 ZGB):
    • Während des Zusammenlebens, wenn ein wichtiger Grund vorliegt
    • Während des Getrenntlebens bei Aufhebung des gemeinsamen Haushalts durch den Eheschutzrichter, (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB).
    • Vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsprozess (Art. 145 Abs. 2 ZGB)
  2. bei Begehren der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen

b) Von Gesetzes wegen:

  1. bei gerichtlicher Trennung (Art. 146/147 ZGB)
  2. bei Konkurs des in Gütergemeinschaft lebenden Ehegatten (Art. 188 ZGB)

 c) Aufhebung der Gütertrennung durch Ehevertrag oder durch das Gericht (Art. 187 ZGB).

 

Bei der Gütertrennung gibt es zwei getrennte Gütermassen der Ehegatten(Art. 247 ZGB):

Das Vermögen der Ehefrau und das Vermögen des Ehemannes. Jeder nutzt und verfügt selber.2 Es findet keine eigentliche güterrechtliche Auseinandersetzung statt (Art. 249 ZGB): Jeder Ehegatte nimmt seine Vermögenswerte mit und regelt die Schulden, wie wenn er nicht verheiratet gewesen wäre. 3


1 Um den Wert des halben Gesamtgutanteils zu bestimmen, sind auch die das Gesamtgut irgendwie belastenden Schulden in Abzug zu bringen (Art. 238 Abs. 1 ZGB). Schulden belasten diejenige Vermögensmasse, mit welcher sie zusammen­hängen, im Zweifel aber das Gesamtgut (Art. 238 Abs. 2 ZGB).

2 Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, muss dies beweisen, ansonsten wird Miteigentum vermutet (Art. 248 ZGB).

3 Steht ein Vermögenswert im Miteigentum und weist ein Ehegatte ein überwiegendes Interesse nach, so kann er bei Auflösung des Güterstandes neben den übrigen gesetzlichen Massnahmen verlangen, dass ihm dieser Vermögenswert gegen Entschädigung des andern Ehegatten ungeteilt zugewiesen wird (Art. 251 ZGB).