Gütergemeinschaft

Bei der Gütergemeinschaft bestehen drei Gütermassen (Art. 221 ff. ZGB):

  • ein Gesamtgut
  • Eigengut Ehemann
  • Eigengut Ehefrau

Gesamtgut

Allgemeine Gütergemeinschaft

Die Gütergemeinschaft vereinigt das Vermögen und die Einkünfte der Ehegatten zu einem Gesamtgut, mit Ausnahme der Gegenstände, die von Gesetzes wegen Eigengut sind. Das Gesamtgut gehört beiden Ehegatten ungeteilt. Kein Ehegatte kann über seinen Anteil am Gesamtgut verfügen (Art. 222 ZGB).

Errungenschaftsgemeinschaft

Bei der Errungenschaftsgemeinschaft entspricht das Gesamtgut der Errungenschaft (Art. 223 ZGB).

Ausschlussgemeinschaft

Bei der Ausschlussgemeinschaft werden bestimmte Vermögenswerte vom Gesamt­gut ausgeschlossen (Art. 224 ZGB).

Eigengut

Eigengut ist von Gesetzes wegen, durch Ehevertrag, durch Zuwendung Dritter oder durch Ersatzanschaffung für Eigengut definiert. Von Gesetzes wegen umfasst das Eigengut jedes Ehegatten die Gegenstände, die ihm ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch dienen, sowie die Genugtuungsansprüche (Art. 225 ZGB).

Haftung

Jeder Ehegatte haftet für Vollschulden mit seinem Eigengut und dem Gesamtgut (Art. 233 ZGB). Vollschulden sind:

  1. Schulden, die ein Ehegatte in Ausübung seiner Befugnisse zur Vertretung der ehelichen Gemeinschaft oder zur Verwaltung des Gesamtgutes eingeht;
  2. Schulden, die ein Ehegatte in Ausübung seines Berufes oder Gewerbes eingeht, sofern für diese Mittel des Gesamtgutes verwendet werden oder deren Erträge ins Gesamtgut fallen;
  3. Schulden, für die auch der andere Ehegatte persönlich einzustehen hat;
  4. Schulden, bei welchen die Ehegatten mit dem Dritten vereinbart haben, dass das Gesamtgut neben dem Eigengut des Schuldners haftet.

Für alle übrigen Schulden, die keine Vollschulden sind (= Eigenschulden), haftet ein Ehegatte nur mit seinem Eigengut und der Hälfte des Wertes des Gesamtgutes (Art. 234 ZGB).1

Auflösung der Ehe

Die Gütergemeinschaft wird aufgelöst:

  • mit dem Tod eines Ehegatten
  • mit der Vereinbarung eines anderen Güterstandes
  • mit der Konkurseröffnung über einen in Gütergemeinschaft lebenden Ehegatten
  • bei Scheidung
  • bei Trennung
  • bei Ungültigkeitserklärung der Ehe
  • bei gerichtlicher Anordnung der Gütertrennung

Güterrechtliche Auseinandersetzung

Die güterrechtliche Auseinandersetzung gliedert sich in drei Schritte:

  1. Feststellung des Gesamtgutes
  2. Bestimmung der Anteile
  3. Durchführung der Aufteilung