Einleitung: Ehegüterrecht der Schweiz

Im ehelichen Güterrecht wird je nach Güterstand und Ehevertrag Folgendes geregelt:

  1. wem die Vermögenswerte gehören – während der Ehe und bei Auflösung des Güterstandes.
  2. wie ein Vermögenszuwachs aufzuteilen ist
  3. wie gegenseitige Schulden und Beteiligungen zu verrechnen sind
  4. wie die Objekte/Güter des ehelichen Vermögens bei der Auflösung zuzuweisen sind.

Die Ehepartner können  die vom Gesetzgeber vorgegebenen Regelungen in einem gewissen Rahmen ihren individuellen Bedürfnissen anpassen. Durch einen Ehevertrag werden diese Anpassungen geregelt. Wer jedoch einen Ehevertrag schliessen will, muss urteilsfähig sein. Unmündige oder entmündigte Personen benötigen hierzu die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.

 

Die Ehegatten haben die Wahlmöglichkeit zwischen drei Güterständen:

1. Gütertrennung

  • Gütertrennung als ausserordenlticher Güterstand

2. Gütergemeinschaft

  • Gütergemeinschaft als vertraglicher Güterstand

3. Errungenschaftsbeteiligung

  • Errungenschaftsbeteiligung als ordentlicher / gesetzlicher Güterstand

Der Wechsel vom gesetzlichen zum vertraglichen Güterstand erfolgt durch den Abschluss eines Ehevertrages.

Ehevertrag

Ein Ehevertrag kann vor oder nach der Heirat geschlossen werden.

 

Typengebundenheit: Es ist zwischen den drei gesetzlichen Güterständen zu wählen. Modifikationen sind zulässig, wie bspw.

  • Veränderung in der Zusammensetzung der Gütermassen
  • Abänderung der Beteiligung am Vorschlag bei der Errungenschaftsbeteiligung (Art. 216 ZGB) oder am Gesamtgut bei der Gütergemeinschaft (Art. 241 Abs. 2 ZGB)
  • Ausschluss von Mehrwertanteilen (Art. 206 Abs. 3 ZGB)
  • Verfügung über Miteigentum und Zuteilung von Hausrat (Art. 201 Abs. 3 und 219 ZGB Errungenschaft; Art. 239 und 241 ff. ZGB Gütergemeinschaft)
  • Nebenfolgen der Ehescheidung

Ein Abschluss eines Ehevertrages ist nur notwendig, wenn die Eheleute einen anderen als den gesetzlichen Güterstand wählen. Voraussetzungen: Urteilsfähigkeit, Mündigkeit, öffentliche Beurkundung.