Durch den Lehrvertrag verpflichtet sich der Arbeitgeber, die lernende Person für eine bestimmte Berufstätigkeit fachgemäss auszubilden; die lernende Person verpflichtet sich zu diesem Zweck Arbeit im Dienst des Arbeitgebers zu leisten (vgl. Art. 344 OR). Im Mittelpunkt steht der Ausbildungzweck.
Der Lehrvertrag ist in den Art. 344 – 346a OR geregelt. Ergänzend können die allgemeinen Vorschriften der Art. 319 ff. OR herangezogen werden. Zudem ist das Berufbildungsgesetz (BBG) zu beachten.
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