Die Verhaftung

Arten der Verhaftung

Es gibt verschiedene Arten des Festhaltens einer Person gegen deren Willen:

  • Polizeiliche Vorführung
  • Die Anhaltung
  • Die vorläufige Festnahme
  • Die Verhaftung

Voraussetzung für das Festhalten einer Person durch die Behörden

Ein Festhalten einer Person gegen deren Willen muss immer auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen und verhältnismässig sein, d.h. es darf keine geringeren Massnahmen geben, welche ebenso geeignet wären, den angestrebten Zweck zu erreichen. Weiter muss ein dringender Tatverdacht gegeben sein.

Lediglich die Gerichte und die Untersuchungsbehörden sind befugt, solcherlei Zwangsmassnahmen anzuordnen. Die Polizei ist lediglich befugt selbständig eine Verhaftung vorzunehmen, wenn Gefahr im Verzug ist.

Da die Haft ein schwerer Eingriff in die persönliche Freiheit darstellt, sind schwerer Anforderungen an die Voraussetzungen gestellt, welche erfüllt sein müssen, damit eine Haft in Betracht gezogen werden kann.

 

Haftgründe

Dringender Tatverdacht:

Liegt vor, wenn konkrete und erhebliche Anhaltspunkte gegen einen Verdächtigen bestehen, dass er der Täter sein könnte. Das Delikt muss eine verhältnismässige Schwere haben.

Verdunkelungsgefahr:

Liegt vor, wenn eine Beweisvereitelung durch den Verhafteten zu befürchten ist.

Fluchtgefahr:

Liegt vor, wenn mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu befürchten ist, dass der Beschuldigte sich der Strafverfolgung durch Flucht entziehen werde. Dafür müssen konkrete Anhaltspunkte bestehen.

Wiederholungsgefahr

Liegt vor, wenn zu befürchten ist, dass der Beschuldigte weiter deliquiert. Hierfür müssen konkrete Anhaltspunkte gegeben sein.

 

Ersatzmassnahmen

Anstelle von Haftmassnahmen (Untersuchungshaft oder Sicherungshaft) können zur Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips auch Ersatzmassnahmen angeordnet werden. Es soll damit verhindert werden, dass ein Haftgrund sich verwirklicht, ohne jemanden in Haft nehmen zu müssen. Solche Ersatzmassnahmen sind:

  • Kaution: Hinterlegung eines Geldbetrages, welche verfällt, wenn der Beschuldigte nicht zum Verfahren erscheint.
  • Pass- und Schriftensperre: Die Abnahme der Ausweispapiere, um ein Grenzübertritt zu erschweren.
  • Electronic Monitoring: Mittels elektronischen Armbands, dass dem Beschuldigten angelegt wird, kann damit dessen Aufenthalt immerzu sicher festgestellt werden.
  • Pflicht, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden
  • Anweisung: Z.B. sich in ärztliche Behandlung zu begeben.

 

Die Untersuchungshaft im Besonderen

Als Untersuchungshaft gilt gemäss Art. 110 Ziff. 7 StGB jede im Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs- und Sicherheitshaft. In den Kantonen (insbesondere im Kt. ZH) versteht man unter Untersuchungshaft nur jene Haft, die während der Untersuchung vom Haftrichter zur Sicherung der Untersuchungen, des Strafverfahrens und des nachfolgenden Strafvollzugs angeordnet wird.

Bei Vorliegen der Haftgründe, ordnet ein Untersuchungsbeamter oder die Staatsanwaltschaft die Verhaftung an und lässt diese durch die Polizei vollziehen. Zu diesem Zweck und da die Polizei bei einer Verhaftung – ausser bei einer vorläufigen Festnahme – nicht in eigener Kompetenz handeln kann, wird ein Haftbefehl erlassen.

 

Umgehendes Handeln der Behörden und des Haftrichters

Sobald der Verhaftete dem zuständigen Untersuchungsbeamten zugeführt wurde, hat dieser ihn innert kurzer Frist einzuvernehmen. Gleichzeitig entscheidet der Untersuchungsbeamte über die Fortführung der Haft.

Will der Untersuchungsbeamte den Verhafteten in Untersuchungshaft nehmen, muss er innert kurzer Frist (in ZH: 24 Stunden) seit der Verhaftung den Fall dem Haftrichter zur Entscheidung vorlegen. Der Haftrichter hat diese Entscheidung schnell zu treffen (in ZH: 48 Stunden).

 

Zeitliche Begrenzung der Untersuchungshaft

Der Haftrichter kann die Untersuchungshaft für unbestimmte oder bestimmte Zeit anordnen. Sofern die Haftgründe vorliegen, kann bei einer bestimmten Haftdauer die Haft nach deren Ablauf verlängert werden. Der Untersuchungsbeamte hat die Verlängerung beim Haftrichter zu beantragen. Die unbestimmte Untersuchungshaft dauert vorerst an. Nach einer bestimmten Frist (in ZH 3 Mt.) hat der Untersuchungsbeamte dem Haftrichter von Amtes wegen die Fortsetzung der Untersuchungshaft zu beantragen, sofern der Angeschuldigte bis dahin kein Haftentlassungsgesuch eingereicht hat.

Eine Untersuchungshaft muss jedoch immer verhältnismässig sein. Sie darf nicht länger dauern, als ihr Zweck es verlangt und ein Haftgrund besteht. Weiter soll die Dauer der Untersuchungshaft nicht zu nahe an die Dauer der konkret zu erwartenden Strafe rücken.

 

Rechte des Verhafteten

Dem Verhafteten kommen in der Haft insbesondere folgende Rechte zu:

  • Recht auf Informationen über die Haftgründe
  • Recht auf Vorführung vor einen Richter
  • Recht auf gerichtliche Haftüberprüfung
  • Recht auf Aburteilung innert angemessener Frist oder Haftentlassung
  • Recht auf Verkehr mit dem Verteidiger

Der Verhaftete hat grundsätzlich jederzeit das Recht (in ZH schriftlich oder mündlich) ein Haftentlassungsgesuch an den Untersuchungsbeamten zu richten. Sofern der Untersuchungsbeamte dem Gesuch keine Folge leisten will, unterbreitet er es unverzüglich mit den erforderlichen Akten und seinem begründeten Antrag an den Haftrichter zur Entscheidung. Der Haftrichter kann bei Abweisung eines Gesuchs um Haftentlassung oder bei der Ansetzung der Untersuchungshaft einen Zeitpunkt bestimmen bis zu welchem kein beziehungsweise kein neues Gesuch zugelassen wird.

ACHTUNG: Im Kanton Zürich steht gegen die Anordnung der Haft durch den Untersuchungsbeamten kein Rechtsmittel zur Verfügung. In vielen anderen Kantonen ist hingegen auf kantonaler Ebene ein Rekurs möglich.

 

Die körperliche Untersuchung

Die körperliche Untersuchung zur Erlangung von Beweismitteln kann in den folgenden Arten erfolgen:

  • Medizinische Untersuchung am Körper einer lebenden Person (Feststellung von Verletzungen, Blutproben, Messungen, Feststellungen)
  • Psychologische Untersuchungen (Abklärung der Zurechnungsfähigkeit und des geistigen Zustandes)
  • Erkennungsdienstliche Tätigkeiten (Fotos, Fingerabdrücke usw.)

Voraussetzungen der körperlichen Untersuchung

Voraussetzungen einer solchen Untersuchung sind eine gesetzliche Grundlage, welche den Eingriff vorsieht und die Beachtung der Verhältnismäßigkeit.

ACHTUNG: Die Entnahme einer Blutprobe i.Z.m. Strassenverkehrsdelikten ist in Art. 55 bundesrechtlich vorgesehen.