Beweismittel

Arten von Beweismittel

Es gibt zwei wesentliche Arten der Beweismittel:

  • persönliche Beweismittel
    (Zeuge, Auskunftsperson, Sachverständiger)
  • sachliche Beweismittel
    (Gegenstände, menschliche Körper, Abläufe, Funktionsweisen, Papiere)

Beweisverbote

Beweise können auf drei wesentliche Arten in ihrer Beschaffung oder Verwertung eingeschränkt sein:

  • im Thema(Gewisse Themen dürfen nicht überprüft werden)
  • im Mittel selber (Gewisse Mittel sind als Beweise nicht zugelassen, z.B. darf der Angeschuldigte nicht als Zeuge einvernommen werden oder die Telefonüberwachung eines Zeugen, der ein Zeugnisverweigerungsrecht geltend macht usw.)
  • in der Methode ihrer Beibringung(Gewisse Methoden zur Beweiserbringung sind verboten z.B. Androhung von Gefahr beim Verhör, Vorspiegelung von Tatsachen in der Einvernahme usw.)

Gemäss Rechtsprechung und Lehre behält ein auf verbotene Weise erlangtes Beweismittel seine Gültigkeit, wenn es auch auf legalem Weg hätte beschafft werden können. Ist dies nicht der Fall, dann ist es aufs dem Verfahren auszuschliessen.

 

Die einzelnen Beweismittel

Einvernahme des Beschuldigten

Die Aussage des Beschuldigten dient zur Beweiserhebung, welche sich letztlich gegen ihn selber richten kann. Ein Geständnis des Angeschuldigten kann dabei zu Tage treten, ist aber nicht Ziel der Einvernahme.

Voraussetzung der Einvernahme ist die

  • Einvernahmefähigkeit des Angeschuldigten
    • nicht betrunken
    • nicht geistig verwirrt
    • nicht unter Schock
  • Das Fehlen der Einvernahmefähigkeit hat die vorläufige Einstellung des Verfahrens zur Folge.

Der Beschuldigte hat zwar zu erscheinen, braucht aber keine Aussage zu machen. Darauf muss der Beschuldigte mit der sog. „Miranda Warning“ hingewiesen werden.

 

Zeugeneinvernahme

Befragung einer natürlichen Person, die nicht zugleich Prozessbeteiligte ist über Tatsachen, welche diese wahrgenommen hat und der Aufklärung und Feststellung Wahrheitsfindung dienlich sein können.

Der Beschuldigte kann selber nie Zeuge sein.

Zeugeneinvernahmen werden grundsätzlich durch den Untersuchungsbeamten und den Richter vorgenommen. Die Polizei vernimmt selbständig keine Zeugen, daher ist auch grundsätzlich niemand zum Erscheinen und zur Aussage vor der Polizei verpflichtet.

Eine mit beschuldigte Person kann

  • nicht als Zeuge einvernommen werden
  • als Auskunftsperson bestraft werden

Verweigerung der Aussage

Grundsätzlich besteht eine Pflicht, als geladener Zeuge vor Gericht zu erscheinen. Bleibt der Zeuge fern, so kann er polizeilich vorgeführt werden. Der Zeuge kann die Aussage nur dann verweigern, wenn er ein Aussageverweigerungsrecht (z.B. ein Zeugnisverweigerungsrecht) hat. Besteht kein Zeugnisverweigerungsrecht, so sind gar Zwangsmassnahmen möglich:

  • Beugehaft bzw. Busse
  • Überweisung an den Strafrichter wegen Ungehorsam (StGB 292)
  • zusätzlich Schadens- und Kostentragungspflichten

Arten des Zeugnisverweigerungsrechts

Es gibt zwei Arten von Zeugnisverweigerungsrechten:

  • Das allgemeine Zeugnisverweigerungsrecht:
    • Der Zeuge kann vollständig schweigen. Sagt er aber aus, so muss er auf alle Fragen antworten.
  • Das partielle Zeugnisverweigerungsrecht:
    • Der Zeuge kann auf bestimmte Fragen nicht antworten.

Berechtigung zur Zeugnisverweigerung

Gründe für ein Zeugnisverweigerungsrecht können sein:

  • Familiäre Gründe (Ehegatte, Nachkomme usw.) (allgemeines)
  • Wahrung von Berufs- und Amtsgeheimnissen (partielles)
  • Schutz vor strafrechtlicher Verfolgung (partielles)
  • Sofern die Fragen das Opfer sehr intim treffen (partielles)
  • Quellenschutz im Medienstrafrecht (partielles)

Bei Zeugen ist zur Verteidigung des Angeschuldigten eine Konfrontationseinvernahme möglich. Es können mehrere Zeugen zur gleichen Sache befragt werden oder der Beschuldigte wird unmittelbar mit dem Zeugen befragt. Jeder kann dann Stellung zu den Aussagen der anderen beziehen.

  • ACHTUNG: Das Konfrontationsrecht im Strafprozess ist ein essentiell wichtiges Recht des Angeschuldigten, welches aus der Europäischen Menschenrechtskonvention hervorgeht!

Der Beschuldigte kann

  • an den Zeugenbefragungen teilnehmen;
  • Zusatzfragen stellen und
  • zu den Aussagen Stellung nehmen.

Eine Kronzeugenregelung gibt es in der Schweiz nicht, da eine bevorzugte Behandlung eines Beschuldigten nicht zulässig ist.

 

Einvernahme als Auskunftsperson

Die Auskunftsperson ist eine Zwischenfigur zwischen Beschuldigtem und Zeugen. Es fehlt ihr die Aussage- und Wahrheitspflicht. Als Auskunftspersonen werden einvernommen:

  • Personen die in irgendeiner Form zur Teilnahme am Delikt in Frage kommen.
  • Mitbeschuldigte
  • Verdächtige, gegen die das Verfahren eingestellt wurde
  • nahe Angehörige, die von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht gebrauch machen
  • Kinder bis 12 Jahre
  • urteilsunfähige Personen
  • Derjenige der sich als Geschädigter bezeichnet, sofern er wider bessere Wissens eine Anzeige gemacht hat, mit der falschen Anschuldigung bezichtigt wird.

Der Sachverständige

Bei besonderer Schwierigkeit einer Frage ist ein Sachverständiger beizuziehen. Er wird von der Strafverfolgungsbehörde bestellt. Ein privat bestellter Gutachter reicht nicht aus. Der Sachverständige untersteht der Wahrheitspflicht.

Der Richter hat die Expertise frei zu würdigen. Grundsätzlich hat er der Expertenmeinung zu folgen. Tut er dies nicht, so hat er dafür die Gründe anzugeben.

 

“l’agent provocateur”/Verdeckte Ermittlungen

Sie sind in der Regel Angehörige der Strafverfolgungsbehörden, welche in eine Gruppe eingeschleust werden die der Begehung von strafbaren Handlungen verdächtigt ist. In einem Strafverfahren sollen Sie dann darüber Auskunft geben.

 

Urkundenbeweis

Der Begriff der Urkunden bezeichnet einen Sachbeweis, der beweglich und realtiv unvergänglich ist. Also auch Waffen oder Tonbänder, CD-Roms.

 

Beweis durch Augenschein

Sachliche Beweismittel, wie auch Örtlichkeiten und feste Installationen, deren Beschaffenheit und Funktionsweise wichtig sein können, können durch die Untersuchungsbehörde im Rahmen eines Augenscheins mittels einer Begehung oder Beschlagnahmung mit eigener sinnlicher Wahrnehmung zur Kenntnis genommen werden.

Der Beschuldigte und der Geschädigte haben beim Augenschein ein Teilnahmerecht.